Nr. 26. 145
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 15. Februar 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 10.) Zusatzverordnung zur Verordnung vom #2. Mai 1912,
betressen die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-
iffen.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats
vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen. (2) Bekanntmachung,
betreffend Familienunterstützungen. (3) Bekanntmachung, betreffend
Bestimmungen des Militärbefehlshabers zu §2 Abs. 2 der Kaiserlichen
Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend anderweite Regelung
der Paßpflicht. (4) Bekanntmachung, betreffend Verkürzung der Schon-
zeit für Rehwild und Fasanen.
I. Abteilung.
(Nr. 10.) Zusatzverordnung vom 12. Februar 1915 zur Verordnung vom
2. Mai 1912, betreffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit
Kauffahrteischiffen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
I. Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die
Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen (Röl. Nr. 24
für 1912), wird folgendermaßen ergänzt bezw. geändert:
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