Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

160 Nr. 28. 1915. 
§2. 
Den nach der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — 
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen 
Aushebungsbezirks ob: 
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 4, 8 der 
Bundesratsverordnung, vorbehaltlich der binnen einer Woche zu er- 
hebenden Beschwerde an die Spezialkommission, die endgültig ent- 
scheidet; 
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 6, 10 Absatz 1 
und 3, 11, 13 und 25 der Bundesratsverordnung. Gegen diese 
Entscheidungen ist binnen einer Woche Beschwerde an die Spezial= 
kommission zulässig, welche endgültig entscheidet. 
§ 3. 
Die nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare 
führen für die ihnen durch diese Ausführungsverordnung übertragenen Ver- 
richtungen die Bezeichnung: Kommissar für Regelung des Verkehrs mit Hafer. 
§ 4. 
Zuständige Behörde im Sinne der 88 14 und 17 der Bundesrats- 
verordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde für jeden Aushebungsbezirk dem für 
denselben nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar 
obliegen. 
95. 
„ Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Ausführungsverordnung 
gehören die Rostocker Distriktsgüter sowie die Güter Bergrade, Wisch und 
Zarnekow bei Neuburg. 
§ 6. 
Als Kommunalverband ist, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, jeder 
ortsobrigkeitliche Bezirk anzusehen. Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und 
Hebungsgüter gehören zu dem ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt. 
Die Vertretung des Kommunalverbandes und dessen Verwaltung liegt der 
Ortsobrigkeit ob. 
Das ritterschaftliche Gebiet jedes Aushebungsbezirks bildet einen 
Kommunalverband, dessen Vertretung und Verwaltung durch den nach der
	        
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