Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  28.  1915.  161

Verordnung  vom  6.  August  1914  für  den  Aushebungsbezirk  bestellten
Kommissar  zu  erfolgen  hat.

In  jedem  Kommunalverbande  ist  über  dessen  Einnahmen  und  Ausgaben
eine  besondere  Rechnung  zu  führen.  Die  den  Kommunalverbänden  erwachsenden
Kosten  fallen  den  ihnen  angehörenden  Ortschaften  zur  Last;  den  Verteilungsmaßstab
  bestimmt  im  Zweifel  das  Ministerium  des  Innern.

Mit  den  Rechnungen  ist  in  Ansehung  der  Prüfung  und  weiteren  Behandlung
  wie  mit  den  sonst  von  der  betreffenden  Ortsobrigkeit  geführten
Rechnungen  zu  verfahren;  mit  den  von  den  Kommissaren  geführten  Rechnungen
ist  in  dieser  Hinsicht  wie  mit  den  Amtsrechnungen  in  den  Domanialämtern  zu
verfahren,  jedoch  ist  nach  Abschluß  der  Rechnungen  zunächst  deren  Einsichtnahme
  von  den  Kommissaren  während  einer  von  ihnen  zu  bestimmenden  zweiwöchigen
  Frist  den  Besitzern  der  dem  Kommunalverbande  angehörenden  ritterschaftlichen
  Landgüter  zur  Erhebung  etwaiger  Erinnerungen  freizustellen.

5  7.

Die  Kommnnalverbände  haben  den  Weisungen  der  Spezialkommission
Folge  zu  leisten.  Sie  werden  im  Verkehr  mit  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung
der  Heeresverpflegung  durch  die  Spezialkommission  vertreten.

Im  Sinne  der  Bestimmungen  in  den  88  21  und  22  der  Bundesratsverordnung
  ist  das  Großherzogtum  als  ein  Kommunalverband  anzusehen,  dessen
Vertretung  und  Verwaltung  der  Spezialkommission  zusteht.

§  8.

Gemeinden  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die  gemeindlich
verfaßten  Ortschaften  und  die  selbständigen  Gutsbezirke.  Gemeindevorstände
im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  in  den  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  die  Gemeindevorstände,  im  übrigen  die  Ortsobrigkeiten.  Die  Gemeinden
haben  den  Weisungen  der  Spezialkommission  Folge  zu  geben.

§  9.

Die  Übermittelung  der  Anordnung  nach  §  9  der  Bundesratsverordnung
an  einzelne  Besitzer  erfolgt  im  Wege  der  vereinfachten  Zustellung  oder  durch
eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige.

Als  amtliches  Blatt  im  Sinne  des  §  9  der  Bundesratsverordnung  gelten
die  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen.  Dem  Ermessen  der  zuständigen
Behörde  bleibt  es  überlassen,  die  Anordnung  auch  noch  in  anderen  Zeitungen

zu  veröffentlichen.
39.