Nr. 28. 1915. 161
Verordnung vom 6. August 1914 für den Aushebungsbezirk bestellten
Kommissar zu erfolgen hat.
In jedem Kommunalverbande ist über dessen Einnahmen und Ausgaben
eine besondere Rechnung zu führen. Die den Kommunalverbänden erwachsenden
Kosten fallen den ihnen angehörenden Ortschaften zur Last; den Verteilungs-
maßstab bestimmt im Zweifel das Ministerium des Innern.
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Be-
handlung wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten
Rechnungen zu verfahren; mit den von den Kommissaren geführten Rechnungen
ist in dieser Hinsicht wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu
verfahren, jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsicht-
nahme von den Kommissaren während einer von ihnen zu bestimmenden zwei-
wöchigen Frist den Besitzern der dem Kommunalverbande angehörenden ritter-
schaftlichen Landgüter zur Erhebung etwaiger Erinnerungen freizustellen.
5 7.
Die Kommnnalverbände haben den Weisungen der Spezialkommission
Folge zu leisten. Sie werden im Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung durch die Spezialkommission vertreten.
Im Sinne der Bestimmungen in den 88 21 und 22 der Bundesrats-
verordnung ist das Großherzogtum als ein Kommunalverband anzusehen, dessen
Vertretung und Verwaltung der Spezialkommission zusteht.
§ 8.
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich
verfaßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Gemeindevorstände
im Sinne der Bundesratsverordnung sind in den gemeindlich verfaßten Ort-
schaften die Gemeindevorstände, im übrigen die Ortsobrigkeiten. Die Gemeinden
haben den Weisungen der Spezialkommission Folge zu geben.
§ 9.
Die Übermittelung der Anordnung nach § 9 der Bundesratsverordnung
an einzelne Besitzer erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch
eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige.
Als amtliches Blatt im Sinne des § 9 der Bundesratsverordnung gelten
die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem Ermessen der zuständigen
Behörde bleibt es überlassen, die Anordnung auch noch in anderen Zeitungen
zu veröffentlichen.
39.