Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

160  Nr.  28.  1915.

§2.

Den  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —
bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirks  ob:

a)  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  der  §§  4,  8  der
Bundesratsverordnung,  vorbehaltlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden
  Beschwerde  an  die  Spezialkommission,  die  endgültig  entscheidet;


b)  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §§  6,  10  Absatz  1
und  3,  11,  13  und  25  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese
Entscheidungen  ist  binnen  einer  Woche  Beschwerde  an  die  Spezialkommission
  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

§  3.
Die  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten  Kommissare
führen  für  die  ihnen  durch  diese  Ausführungsverordnung  übertragenen  Verrichtungen
  die  Bezeichnung:  Kommissar  für  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer.

§  4.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  88  14  und  17  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  für  jeden  Aushebungsbezirk  dem  für
denselben  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten  Kommissar
obliegen.

95.

„  Zum  ritterschaftlichen  Gebiet  im  Sinne  dieser  Ausführungsverordnung
gehören  die  Rostocker  Distriktsgüter  sowie  die  Güter  Bergrade,  Wisch  und
Zarnekow  bei  Neuburg.

§  6.

Als  Kommunalverband  ist,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  jeder
ortsobrigkeitliche  Bezirk  anzusehen.  Die  städtischen  Kämmerei-,  Hospital=  und
Hebungsgüter  gehören  zu  dem  ortsobrigkeitlichen  Bezirk  der  betreffenden  Stadt.
Die  Vertretung  des  Kommunalverbandes  und  dessen  Verwaltung  liegt  der
Ortsobrigkeit  ob.

Das  ritterschaftliche  Gebiet  jedes  Aushebungsbezirks  bildet  einen
Kommunalverband,  dessen  Vertretung  und  Verwaltung  durch  den  nach  der