160 Nr. 28. 1915.
§2.
Den nach der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks ob:
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 4, 8 der
Bundesratsverordnung, vorbehaltlich der binnen einer Woche zu erhebenden
Beschwerde an die Spezialkommission, die endgültig entscheidet;
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 6, 10 Absatz 1
und 3, 11, 13 und 25 der Bundesratsverordnung. Gegen diese
Entscheidungen ist binnen einer Woche Beschwerde an die Spezialkommission
zulässig, welche endgültig entscheidet.
§ 3.
Die nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare
führen für die ihnen durch diese Ausführungsverordnung übertragenen Verrichtungen
die Bezeichnung: Kommissar für Regelung des Verkehrs mit Hafer.
§ 4.
Zuständige Behörde im Sinne der 88 14 und 17 der Bundesratsverordnung
ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde für jeden Aushebungsbezirk dem für
denselben nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar
obliegen.
95.
„ Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Ausführungsverordnung
gehören die Rostocker Distriktsgüter sowie die Güter Bergrade, Wisch und
Zarnekow bei Neuburg.
§ 6.
Als Kommunalverband ist, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, jeder
ortsobrigkeitliche Bezirk anzusehen. Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und
Hebungsgüter gehören zu dem ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt.
Die Vertretung des Kommunalverbandes und dessen Verwaltung liegt der
Ortsobrigkeit ob.
Das ritterschaftliche Gebiet jedes Aushebungsbezirks bildet einen
Kommunalverband, dessen Vertretung und Verwaltung durch den nach der