172 Nr. 29. 1915.
· §1—
Die Entnahme von Brot und Mehl ist nur mit der Beschränkung zulässig, daß
auf den Kopf der Bevölkerung — mit Ausnahme der Kinder unter 1 Jahre — für
jede Woche höchstens 1600 gr an Mehl bezw. die diesem Gewicht entsprechende Menge
an Backwaren entfallen. #„ Z
Es macht usan unterschied, ob das Mehl zur Brotbereitung oder sonst im Haus-
halte zur Herstellung anderer merschlicher Nahrungsmittel Verwendung findet.
82.
Für Gast-, Schenk= und Speisewirtschaften wird die Entnahme von Brot und
Mehl dahin beschränkt, daß auf die einzelne Wirtschaft für die Woche höchstens das
Siebenfache der Menge entfällt, welche drei Vierteilen des durchschnittlichen Tages-
verbrauches vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 entspricht. Die hiernach jeder
Wirtschaft zustehende Verbrauchsmenge wird von der Verteilungsstelle — vgl. 8 8 —
festgesetzt.
.l 3.
Für die Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt:
a) Weizenbrot
für Semmel 50 gr, entsprechend einem Mehlgehalt von 40 gr,
für sonstiges Weizenbrot 100 gr, entsprechend einem Mehlgehalt von
80 gr ·
gr.
Außerdem darf Zwieback gebacken werden, der nach Gewicht zu verkaufen ist,
wobei für die auf der Brot-(Mehl-„Karte angegebene Mehlmenge das Doppelte des
Gewichtes an Zwieback verabfolgt werden darf.
b) Roggenbrot
für Feinbrtrttt.. 1200 gr
für Mittelbrt. 1300 gr.
für Grobbrttt. 1400 gr -
oder das Mehrfache dieser Gewichte. — Die genannten Brotgewichte entsprechen sämt-
lich einem Mehlgehalt von je 800 gr. Das Mittelbrot muß aus gleichen Teilen Fein-
mehl und Grobmehl, außer dem Zusatz an Kartoffeln, zusammengesetzt sein. «
§4.
Die Vorschriften des §. 3 über die zugelassenen Einheitsgewichte sind in jeder
Bäckerei anzuschlagen, auch ist auf jedem Brotwagen 1 Exemplar dieser Vorschriften
mitzuführen.
8 6.
Kuchen darf an Roggen= und Weizenmehl insgesamt nicht mehr als 10 % des
Kuchengewichtes enthalten.
8 6.
Zur Kontrolle des Brot= und Mehlverbrauches werden für die einzelnen Haus-
halte von der Verteilungsstelle — vgl. 9 8 — Brotkarten (Mehlkarten) ausgegeben,
welche die für eine Woche zugelassene Verbrauchsmenge nachweisen.