Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 33. 1915. 185 
Bekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
  
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen: 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges betragen die im § 4 
Nr. 2 und 3 der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zoll- 
inland eingehenden Fleisches vorgesehenen Gebühren für die Untersuchung 
auf Trichinen: 
a) für ein einzelnes Stück Fleisch ausgenommen Speck (3. B. Schinken, 
Stück Pökelfleisch und dergleichen) im Gewichte bis zu 4kg 0,25 s 
b) für ein Stück Speck im Gewichte bis zu 44163 0.15.4 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
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