Nr. 35. 1916. 193
Bekanntmachung,
betreffend
vorratserhebung und BHöchstpreis für Thile -Salpeter
vom 5S. März 10915.
Vorratserhebung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 54), wird folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind:
alle Vorräte an Chile-Salpeter.
§ 2. Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des
Erwerbes wegen im Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-
Salpeter verarbeitet wird;
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
3. Zu melden sind:
1. Die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei
ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe
der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbewahrt
werden;
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen
Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer
(unter Angabe der genauen Adresse), der einzelnen Mengen;
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflich-
teten oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden.
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben.
§ 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am
5. März vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande.
§ 5. Ausgenommen von der Verfügung
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 kg betragen.
§# 6. Die Meldung ist zu richten an
ie Salpeter-Meldestelle des Königl. Preuß. Kriegsministeri iegs- f-
Müceiseen Berlin W. 66, Leipziger a * ikteriums, Kriegs-Rohstof
§ 7. Die Meldung hat zu erfolgen
bis zum 15. März an die im § 6 angegebene Adresse.
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