Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

194  Nr.  35.  1915.

§  8.  Die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  beaustragten  Beamten  iind  befugt,
zur  Ermittelung  richtiger  Angaben  Vorratsräume,  in  denen  Vorräte  an  hile-Salpeter
zu  vermuten  sind,  zu  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur  Auskunft  Verpflichteten  zu

üfen.
prife  §  9.  Wer  vorsätzlich  die  in  den  oben  genannten  98  geforderte  Auskunft!  zu  der
im  §  6  angesetzten  Frist  nicht  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
  macht'  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafen  bis  zu
10  000  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  als  dem
Staat  verfallen,  erklärt  werden.
Höchstpreis.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1911  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  339),  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  über  Hoöchstpreise  vom
17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  516)  und  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  25)  wird  folgende  Bekanntmachung  erlassen:

§5  1.  Der  Preis  für  eine  Tonne  Chile-Salpeter  darf  240  nicht  übersteigen.

§  2.  Der  Hoöchstpreis  gilt  für  Chile-Salpeter,  der  sich  im  freien  Verkehr  des
Reichsgebietes  befindet.  Die  unterzeichnete  Kommandobehörde  kann  Ausnahmen  gestatten.


§  3.  Der  Höchstpreis  schließt  die  Versendungskosten  ab  heutiger  Lagerstelle  nicht
ein  und  gilt  für  Zahlung  Zug  um  Zug.  Wird  die  Zahlung  gestundet,  so  dürfen  bis
2  v.  H.  für  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

*  4.  Die  Eigentümer  der  im  freien  Verkehr  des  Reichsgebietes  befindlichen
Mengen  von  Chile-Salpeter  werden  hierdurch  aufgefordert,  ihre  Vorräte,  soweit  sie
nicht  nachweislich  durch  vorliegende  Aufträge  auf  Lieferung  von  Sprengstoffen  und
Pulver  für  die  deutsche  Kriegsmacht  belegt  sind,  bis  zum  20.  März  der  Kriegsgemhiolien-Aktiengesellchaf,
  Berlin  W  66,  Mauerstraße  63/65,  zum  Hoöchstpreise  zu
überlassen.

*  5.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  =
wird  bestraft:

1.  wer  den  nach  §  1  festgesetzten  Höchstpreis  überschreitet;

2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den
der  Höchstpreis  überschritten  wird,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage
erbietet;  ;

3.  wer  Chile-Salpeter  beiseite  schafft,  beschädigt  oder  zerstört;

4.  wer  Vorräte  von  Chile-Salpeter  dem  zuständigen  Beamten  gegenüber  verheimlicht.
  ,.

§  6.  Diese  Verordnung  tritt  am  5.  März  1915  in  Kraft.  Die  unterzeichnete
Kommandobehörde  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.  «
Altona,  den  5.  März  1915.

 

Das  Königl.  stellvertretende  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps.
Der  kommandierende  General.
v.  Rvehl,
General  der  Artillerie.

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