198 Nr. 36. 1915.
b) von den Ortsvorständen im Großherzoglichen Domanium, den Kloster-
und Stadtgebieten zunächst spätestens bis zum 18. März an die vor-
gesetzten Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate
einzusenden. » » » ·
Die Großherzoglichen Ämter, die Klosterämter und Magistrate haben die
Zusammenstellungen für ihre obrigkeitlichen Bezirke mit den zugehörigen Orts-
und Zählbezirkslisten spätestens bis zum 24. März an das Großherzogliche Sta-
tistische Amt einzusenden. »
Die Hauslisten sind nicht an das Statistische Amt einzusenden, sondern von
den Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren.
10. Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung
der sämtlichen Listen zu einer Übersicht für das Großherzogtum beauftragt und
hat diese spätestens zum 28. März an das unterzeichnete Großherzogliche Mini-
sterium des Innern abzuliefern.
Schwerin, den 6. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln.
Vom 4. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
· Wer Vorräte von Kartoffeln mit Beginn des 15. März 1915 in Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, die vorhandenen Vorräte der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren
Bezirke die Vorräte lagern.
Die Anzeige über Vorräte, die sich an dem Erhebungstag auf dem Transporte
befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Vorräte unter fünfzig Kilogramm unterliegen der Anzeigepflicht nicht, sofern
nicht die Landeszentralbehörde anordnet, daß die Anzeigen sich auf solche Vorräte mit
erstrecken sollen.