Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

A

196  Nr.  36.  1915.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  März  1915  zur  Ausflihrung  der  Bundesratsverordnung
  vom  4.  März  1915  über  Erhebungen  der  Vorräte  von  Kartoffeln.

Zur  Ausführung  der  hierunter  abgedruckten  Bundesratsverordnung  vom
4.  März  1915  über  Erhebungen  der  Vorräte  von  Kartoffeln  wird  nachstehendes
bekannt  gemacht:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  von  §  1  der  Bundesratsverordnung,
welcher  die  vorhandenen  Vorräte  von  Kartoffeln  anzuzeigen  sind,  ist  die  Ortsobrigkeit.


2.  Die  Anzeigen  werden  durch  die  Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter
vermittelt,  welche  die  Anzeigen  der  in  ihrem  Hause  vorhandenen  anzeigepflichtigen
Personen  zu  veranlassen  und  in  eine  Hausliste  einzutragen  haben.

3.  Weigert  sich  eine  anzeigepflichtige  Person,  dem  Hausbesitzer  die  Anzeige
zur  Eintragung  in  die  Hausliste  zu  erstatten,  so  hat  der  Hausbesitzer  die  zuständige
Ortsobrigkeit  zu  ersuchen,  einen  Beamten  mit  der  Ermittelung  richtiger  Angaben
im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  zu  beauftragen.

4.  Die  Anzeigen  über  Vorräte,  die  sich  am  15.  März  auf  dem  Transport
befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfang  von  dem  Empfänger  unmittelbar
an  die  zuständige  Ortsobrigkeit  zu  erstatten,  welche  sie  in  die  Ortsliste  einträgt
oder  nach  erfolgter  Absendung  dieser  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amte
übermittelt.

5.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  Vorsorge  zu  treffen,  daß  nicht  nur  die  in  den
Haushaltungen  vorhandenen,  sondern  auch  alle  in  Lägern,  Speichern  und  Mieten
bezw.  auf  dem  Transport  befindlichen  Vorräte  von  Kartoffeln  angezeigt  werden.

Zu  dem  Zweck  haben  die  Ortsobrigkeiten  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich
bekannt  zu  machen:

1.  daß  am  15.  März  eine  allgemeine  Aufnahme  der  Vorräte  an  Kartoffeln
  stattfinden  soll;

2.  daß  alle  Personen,  welche  mehr  als  einen  Zentner  Kartoffeln  im  Gewahrsam
  haben,  verpflichtet  sind,  ihre  Vorräte  durch  Vermittelung
ihrer  Hausbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen;


3.  daß  die  anzeigepflichtigen  Personen  rechtzeitig  zum  15.  März  die  vorhandenen
  Vorräte  nach  Gewicht  feststellen;

4.  daß  alle  Angaben  in  Zentnern  zu  machen  sind.

Soweit  das  Gewicht  der  vorhandenen  Vorräte  nicht  durch  Wägen  festgestellt
  werden  kann,  ist  es  aushilfsweise  zu  schätzen.