224 Nr. 40. 1915.
ondere die Geschäfte der höheren Ver-
Demgemäß werden insbes
sasan e ion zur Beschaffung der Landliefe-
waltungsbehörde von der Spezialkommiss
rungen im Kriege wahrgenommen.
* 2.
Die nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare
führen für die ihnen durch diese Ausführungsverordnung. übertragenen Ver-
richtungen die Bezeichnung: Kommissar für Regelung des Verkehrs mit Gerste.
Den Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirkes ob:
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der Bundesrats-
verordnung §§ 4 und 14 vorbehaltlich der binnen einer Woche
zu erhebenden Beschwerde an die Spezialkommission, die endgültig
entscheidet;
b) die Entscheidung in erster Instanz aus den §§ 6, 16, 17, 19,
25 und 30 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen
ist binnen einer Woche Beschwerde an die Spezialkommission zu-
lässig, welche endgültig entscheidet.
§ 3.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 8, 9, 11 und 23 der Bundes-
ralberordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet,
in welchem die Verrichtungen dieser Behörde den Kommissaren obliegen.
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Im Einne der 88 9, 13 und 27 fder Bundesratsverordnung ist das
Großherzogium als ein Kommunalverband anzusehen, dessen Vertretung und
Verwaltung der Spezialkommission zusteht.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 12. März 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.