Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

224  Nr.  40.  1915.
ondere  die  Geschäfte  der  höheren  Ver-Demgemäß

  werden  insbes
sasan  e  ion  zur  Beschaffung  der  Landliefewaltungsbehörde

  von  der  Spezialkommiss
rungen  im  Kriege  wahrgenommen.

*  2.

Die  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten  Kommissare
führen  für  die  ihnen  durch  diese  Ausführungsverordnung.  übertragenen  Verrichtungen
  die  Bezeichnung:  Kommissar  für  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste.

Den  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirkes  ob:

a)  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  §§  4  und  14  vorbehaltlich  der  binnen  einer  Woche
zu  erhebenden  Beschwerde  an  die  Spezialkommission,  die  endgültig
entscheidet;

b)  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  aus  den  §§  6,  16,  17,  19,
25  und  30  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen
ist  binnen  einer  Woche  Beschwerde  an  die  Spezialkommission  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

§  3.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  8,  9,  11  und  23  der  Bundesralberordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,
in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  den  Kommissaren  obliegen.

844
Im  Einne  der  88  9,  13  und  27  fder  Bundesratsverordnung  ist  das
Großherzogium  als  ein  Kommunalverband  anzusehen,  dessen  Vertretung  und
Verwaltung  der  Spezialkommission  zusteht.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  12.  März  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.