246 Nr. 43. 1915.
bGeschlagnahme.
ne Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem achshen ort * #belneiung. sowie jedes Anreizen zur Übertretung der er-Vorschrift
bestraft wird. . » ,
lassenesas Tix37llgfefälles deutschen Schafschur 1914/15, gleichviel, ob sich dasselbe bei
den Schafhaltern, an sonstigen Stellen, oder noch auf den Schafen befindet, sowie das
Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien wird von heute ab für die Zwecke der Heeresverwaltung
in vollem Umfang beschlagnahmt und der Weiterverkauf verboten. Desgleichen
ist verboten jedes andere Rechtsgeschäft, welches eine Veräußerung des Wollgefälles
zur Folge hat. Verboten ist außerdem das Scheren der Schafe zu einer
früheren, als der in anderen Jahren üblichen Zeit. Die Wolle hat an dem Ort zu
verbleiben, wo sie sich im Augenblick dieser Beschlagnahmeverfügung befindet.
Soweit sich die Wolle am Tage der Bekanntmachung bereits in den Betrieben
und eigenen oder gemieteten Lagerräumen von Fabrikanten, die Heereslieferungen auszuführen
haben, befindet, ist die Weiterverarbeitung gestattet, sofern die Wolle nachweislich
zu Heereslieferungen verarbeitet wird.
Vorschriften über die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände erfolgen
in kurzer Zeit durch das Königlich Preußische Kriegsministerium und werden öffentlich
bekannt gemacht.
Altona, den 4. März 1915.
Der stellv. kommandierende General.
gez. v. Roehl,
General der Artillerie.
() Bekanntmachung vom 12. März 1915, betreffend Höchstpreise.
n Ergänzung des § 8 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, wirde auch die Trocken-Kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
m. b. H. zu Berlin ermächtigt, an den Besitzer
der in Anspruch genommenen Gegenstände eine Aufforderung zu erlassen,
welche die im § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmte Wirkung besitzt.
Schwerin, den 12. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
8. v. Meerheimb.