Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

246  Nr.  43.  1915.

bGeschlagnahme.

 

ne  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  achshen  ort  *  #belneiung.  sowie  jedes  Anreizen  zur  Übertretung  der  er-Vorschrift
  bestraft  wird.  .  »  ,
lassenesas  Tix37llgfefälles  deutschen  Schafschur  1914/15,  gleichviel,  ob  sich  dasselbe  bei
den  Schafhaltern,  an  sonstigen  Stellen,  oder  noch  auf  den  Schafen  befindet,  sowie  das
Wollgefälle  bei  den  deutschen  Gerbereien  wird  von  heute  ab  für  die  Zwecke  der  Heeresverwaltung
  in  vollem  Umfang  beschlagnahmt  und  der  Weiterverkauf  verboten.  Desgleichen
  ist  verboten  jedes  andere  Rechtsgeschäft,  welches  eine  Veräußerung  des  Wollgefälles
  zur  Folge  hat.  Verboten  ist  außerdem  das  Scheren  der  Schafe  zu  einer
früheren,  als  der  in  anderen  Jahren  üblichen  Zeit.  Die  Wolle  hat  an  dem  Ort  zu
verbleiben,  wo  sie  sich  im  Augenblick  dieser  Beschlagnahmeverfügung  befindet.

Soweit  sich  die  Wolle  am  Tage  der  Bekanntmachung  bereits  in  den  Betrieben
und  eigenen  oder  gemieteten  Lagerräumen  von  Fabrikanten,  die  Heereslieferungen  auszuführen
  haben,  befindet,  ist  die  Weiterverarbeitung  gestattet,  sofern  die  Wolle  nachweislich
  zu  Heereslieferungen  verarbeitet  wird.

Vorschriften  über  die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Wollbestände  erfolgen
in  kurzer  Zeit  durch  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium  und  werden  öffentlich
bekannt  gemacht.

Altona,  den  4.  März  1915.

Der  stellv.  kommandierende  General.
gez.  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

()  Bekanntmachung  vom  12.  März  1915,  betreffend  Höchstpreise.

n  Ergänzung  des  §  8  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  wirde  auch  die  Trocken-Kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  zu  Berlin  ermächtigt,  an  den  Besitzer
  der  in  Anspruch  genommenen  Gegenstände  eine  Aufforderung  zu  erlassen,
welche  die  im  §  2  Absatz  2  Satz  2  des  Gesetzes  bestimmte  Wirkung  besitzt.

Schwerin,  den  12.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
8.  v.  Meerheimb.