Nr. 43. 1915. 247
(3) Bekanntmachung vom 12. März 1915, betreffend Meldepflicht der Rück-
wanderer.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden kommandierenden
Generals des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebrachr.
Schwerin, den 12. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.-
L. v. Meerheimbb.
Altona, den 26. 2. 1915.
Meldepflicht der Rückwanderer.
Die deutschen Rückwanderer haben sich nach Überschreitung der Grenze unver-
züglich nach dem von ihnen angegebenen Ort der Niederlassung zu begeben, und sich
binnen 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde zu melden.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 12. März 1915, betreffend Bestimmungen des
Militärbefehlshabers zu § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De-
zember 1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht.
Nachstehende Bestimmung des stellvertretenden kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps vom 27. Februar 1915 wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.