II. Abteilung.
— SS
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1915 zur Ausführung der Verordnung des
Bundesrats Über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915,
geändert unter dem 25. Februar 1915.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von
Fleischvorräten vom 25. Januar 1915, geändert unter dem 25. Februar 1915
— RGl. S. 45 bezw. S. 109 — wird auf Grund des § 4 dieser Verordnung
das Nachstehende bekannt gemachte
J.
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 1 und der
höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 4 der Bundesratsverord-
nung werden vom unterzeichneten Ministerium wahrgenommen.
II.
Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 der
Bundesratsverordnung liegen den nach der Verordnung vom 6. August 1914
— Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren ob und zwar für das ganze Gebiet des
ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks.
III.
Für jeden Aushebungsbezirk wird ein Schiedsgericht — § 2 Absatz 4 der
Bundesratsverordnung — gebildet, dessen Vorsitz hiermit dem für die Über-
kuhung des Eigentums zuständigen Kommissar — vgl. unter II — übertragen
ird.
IV
% ha 8 n h der Bundesratsverordnung wird als maßgebender
chlachtviehmarkt für Abnahmeorte im Großherzogtum der Markt des Städtischen
Viehhofes in Berlin bestimmt. bberzes t Marti des Stäptisch
V.
Die 8§ 5 Satz 2, 6 Absatz 1, 7, 9, 11, 17, 18 und 19 der Bekanntmachung
vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise
— Rbl. Nr. 27 —, finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
1. daß bei dem Hinweise aus § 7 Absatz 2 Satz 2 die Bestimmung im
8 2 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 ent-
sprechend zu berücksichtigen ist,