Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  45.  1915.  257

2.  daß  Beschwerden  aus  §  11  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
binnen  drei  Tagen  zu  erheben  sind.

VI.

Anträge  der  Gemeinden  oder  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in
Berlin  auf  Einleitung  des  Verfahrens  zwecks  Übertragung  des  Eigentums  an
Schweinen  sind  mit  größter  Beschleunigung  zu  erledigen.

Die  Anträge  können  abgelehnt  werden:

1.  soweit  die  Schweine  als  Zuchteber  und  Zuchtsauen  zur  Erhaltung  der
Schweinezucht  notwendig  sind,

2.  soweit  die  Schweine  Zuchten  angehören,  aus  denen  in  letzter  Zeit
nachweisbar  verhältnismäßig  größere  Mengen  zu  Zuchtzwecken  abgegeben
  worden  sind,

3.  soweit  die  Schweine  zur  Deckung  des  Fleischbedarfs  des  Besitzers  und
seiner  Haushaltungsangehörigen  erforderlich  und  bestimmt  sind,

4.  soweit  der  Besitzer  der  Schweine  nachweisbar  imstande  ist,  sie  mit
Stoffen  zu  füttern,  die  als  Nahrungsmittel  für  den  Menschen  nicht
geeignet  sind.

Im  übrigen  ist  den  Anträgen  stattzugeben,  ohne  daß  zu  prüfen  ist,  ob  der
Antrag  durch  ein  öffentliches  Interesse  begründet  ist  und  ob  die  Umstände  es
rechtfertigen,  das  Verfahren  gerade  gegen  den  im  Antrag  bezeichneten  Besitzer
einzuleiten.

VII.

Die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  ermächtigt,  an  den
Besitzer  der  in  Anspruch  genommenen  Schweine  eine  Aufforderung  zu  erlassen,
welche  die  im  §  2  Abs.  2  Satz  2  des  Höchstpreisgesetzes  bestimmte  Wirkung  hat.

§  8  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915  —  Rbl.  Nr.  27—
findet  entsprechende  Anwendung.

VIII.

Die  an  den  Besitzer  von  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  oder  der
zuständigen  Behörde  gerichtete  Aufforderung  zur  Überlassung  der  Schweine  steht
einer  freihändigen  Veräußerung  der  Schweine  nicht  entgegen,  wenn  die  Veräußerung
  vor  der  Übernahme  durch  den  Enteignungsberechtigten  und  nachweislich
  zu  Schlachtzwecken  erfolgt.

K.

Bei  der  schiedsgerichtlichen  Festsetzung  des  Ubernahmepreises  ist  zu  beachten,

daß  die  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Februar  1915