Nr. 45. 1915. 259
stehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom
27. Februar d. Is. hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kriegsministerium.
Zur Beschlagnahmeverfügung vom 22. November 1914 über Gropviehhäute.
In mehreren Fällen ist versucht worden, Häute von 10 und mehr Kilogramm
Grüngewicht unter Umgehung der in der Beschlagnahmeverfügung vom 22. 11. 14
erlassenen Vorschriften als „Kalbfelle“ in den Handel zu bringen und Gerbereien un-
mittelbar zuzuführen.
Daher wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle Großvieh-
(Rindvieh-) Häute — auch sogenannte „Kalbfelle“ — unter die Beschlagnahmeverfügung
fallen, sofern sie grün mindestens zehn, gesalzen (jedoch oberflächlich vom Salz befreit)
mindestens neun, trocken mindestens vier Kilogramm wiegen.
Berlin, den 27. Februar 1915.
Der Kriegsminister.
Wild von Hohenborn.
(4) Bekanntmachung vom 19. März 1915, betreffend die Zuständigkeit des
Knappschafts-Oberversicherungsamtes in Halle.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. Juni 1912, betreffend
die Errichtung eines besonderen Knappschafts-Oberversicherungsamts zu Halle
(Rbl. 1912 Nr. 38) und auf die Bekanntmachung vom 9. Januar 1914, be-
treffend Erweiterung der Zuständigkeit des Knappschafts-Oberversicherungsamts
wird nachstehend eine unter dem 19. Februar 1915 erlassene neue Verfügung
des Königlich Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe über die Zuständig-