Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

266 Nr. 46. 1915. 
ie F i t bei i des Kreuzes in Veranlassung 
Die Jahreszahl bleibt fort bei Verleihung des 
ransens sohr Kriegsereignisse, zumal wenn sie sich auf mehrere Jahre er- 
strecken (Kolonialkriege). §2 
Tenzei ir in 2 Klassen 
Das Ehrenzeichen wird ohne Ansehen des Ranges oder Standes in 
verliehen: uen die zweite und bei erneuter Auszeichnung die erste Klasse. 
§ 3. 
Die zweite Klasse wird — die Inschrift „Für Auszeichnung im Kriege“ 
nach vorne — für Verdienst auf dem Kriegsschauplatz am blauen Bande mit 
rot und gelber Einfassung, für daheim erworbenes Verdienst am roten Bande mit 
gelb und blauer Einfassung an der Ordensschnalle getragen. 
Die — nur durch Verdienste auf dem Kriegsschauplatze zu erwerbende — 
erste Klasse wird, mit dem Namenszuge nach vorne, auf der linken Brust unter- 
halb der Ordensschnalle getragen. 
8 4. 
Das Verdienstkreuz 2. Klasse kann in verkleinerter Form auch an Frauen 
verliehen werden; es wird an der linken Schulter an einer Schleife von rotem 
Bande mit gelb und blauer Einfassung getragen. 
86. 
Die Verdienstkreuze werden nach dem Ableben der Inhaber den Hinter- 
bliebenen belassen. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt rückwirkend vom 2. August 1914 in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 28. Februar 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. Flhr. v. Heintze. v. Blücher. L. v. Meerh eimb.
	        
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