Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 53. 287 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 9. April 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Hafer. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 7. April 1915, betreffend die Regelung der Verkehrs 
mit Hafer. 
Durch die im Reichs-Gesetzblatt S. 200 und 201 veröffentlichten beiden 
Verordnungen des Bundesrats vom 31. März sind die Verordnungen über 
die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar (Rbl. Nr. 28 
S. 159 ff.) und über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und 
Brot vom 21. Januar dieses Jahres (Rl. Nr. 7 S. 27) hinsichtlich der 
Haferverfütterung geändert worden. Eine solche Verfütterung soll künftig 
nicht mehr, wie bisher, nur an Einhufer zulässig sein: vielmehr sollen 
Halter von Einhufern befugt sein, die ihnen nach § 4 Absatz 3a und nach 
§ 8 Absatz 2a der Verordnung vom 13. Februar zur Verfütterung an diese 
Einhufer freigegebenen Hafermengen — von 1½ kg täglich beziehungsweise 
von 300 kg bis zur nächsten Ernte —, künftig statt an ihre Pferde, auch 
an ihre Kälber, Lämmer, Spann= und Zuchttiere zu verfüttern. Von dieser 
Ermächtigung kann mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen, also 
alsbald, Gebrauch gemacht werden. Eine Erhöhung des freigegebenen Hafer- 
quantums tritt dadurch nicht ein; dies bemißt sich nach wie vor nur nach 
der Zahl der Einhufer. 
Schwerin, den 7. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
  
  
  
  
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Mit dieser Nr. 53 wird ausgegeben: Nr. 44 des Reichs-Gesetzblatts von 1915. 
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