Ar. 53. 287
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 9. April 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Hafer.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. April 1915, betreffend die Regelung der Verkehrs
mit Hafer.
Durch die im Reichs-Gesetzblatt S. 200 und 201 veröffentlichten beiden
Verordnungen des Bundesrats vom 31. März sind die Verordnungen über
die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar (Rbl. Nr. 28
S. 159 ff.) und über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und
Brot vom 21. Januar dieses Jahres (Rl. Nr. 7 S. 27) hinsichtlich der
Haferverfütterung geändert worden. Eine solche Verfütterung soll künftig
nicht mehr, wie bisher, nur an Einhufer zulässig sein: vielmehr sollen
Halter von Einhufern befugt sein, die ihnen nach § 4 Absatz 3a und nach
§ 8 Absatz 2a der Verordnung vom 13. Februar zur Verfütterung an diese
Einhufer freigegebenen Hafermengen — von 1½ kg täglich beziehungsweise
von 300 kg bis zur nächsten Ernte —, künftig statt an ihre Pferde, auch
an ihre Kälber, Lämmer, Spann= und Zuchttiere zu verfüttern. Von dieser
Ermächtigung kann mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen, also
alsbald, Gebrauch gemacht werden. Eine Erhöhung des freigegebenen Hafer-
quantums tritt dadurch nicht ein; dies bemißt sich nach wie vor nur nach
der Zahl der Einhufer.
Schwerin, den 7. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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Mit dieser Nr. 53 wird ausgegeben: Nr. 44 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
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