Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 63. .1915. 317 
2. Die Menge derjenigen Kartoffeln, die im Eigentum des Kommunal= 
verbandes stehen und zur Ernährung seiner Bevölkerung bestimmt sind. 
3. Die Menge an Kartoffeln, auf deren Lieferung der Kommunalverband 
noch Anspruch hat, unter Mitteilung des Ortes und des Kommunal= 
verbandes, in dem die Kartoffeln lagern, und des zur Lieferung 
Verpflichteten. 
4. Die Zahl der ortsanwesenden Zivilbevölkerung. 
5. Die Zahl derjenigen Personen, die nicht mehr als 2400 Mark Jahres- 
einkommen haben, und ihrer Haushaltungsangehörigen. 
6. Die Maßnahmen, die getroffen oder beabsichtigt sind, um die Kar- 
toffeln in erster Linie der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. 
Die Landesbehörde für Volksernährung prüft die Nachweisungen, welche 
spätestens zum 20. Mai d. Is. in ihren Besitz gelangen müssen, daraufhin, ob 
die Begründung den vorstehenden Bestimmungen entspricht und vollständig ist, 
veranlaßt erforderlichenfalls Berichtigungen oder Ergänzungen und reicht sodann 
die Nachweisungen mit ihrer gutachtlichen Rußerung bis zum 1. Juni d. Js. 
unmittelbar an die Reichsstelle für Kartoffelversorgung weiter. 
Dem Ersuchen der Reichsstelle für Kartoffelversorgung haben die Kom- 
munalverbände Folge zu leisten. 
Etwaige Einwendungen der Kommunalverbände gegen Anweisungen der 
Reichsstelle über die Abgabe von Kartoffeln sind bei der Reichsstelle durch die 
Hand der Landesbehörde für Volksernährung anzubringen, die sich zu den Ein- 
wendungen, soweit erforderlich, gutachtlich zu äußern hat. 
VII. 
Beim freihändigen Ankauf inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914 
von den Produzenten können die Kommunalverbände außer dem Höchstpreise eine 
Gebühr für Aufbewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund 
und Risiko bewilligen, welche bei der Abnahme der Kartoffeln beim Produzenten: 
zwischen 20. und 30. April.. 100200 4 
„1. und 9. Maii.. 15950 
„10. und 19. Maei.. 2,00 M 
„20. und 31. Mai.. 2550 J4 
„I1. und 9. Juni.. 390,00 J 
„10. und 19. Juni.. 3,50 A 
„ 20. Juni und sphter 49100 - 
für den Zentner betragen darf (z. vgl. Bekanntmachung vom 15. April d. Is. — 
Reichs-Gesetzbl. S. 226).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.