Nr. 63. .1915. 317
2. Die Menge derjenigen Kartoffeln, die im Eigentum des Kommunal=
verbandes stehen und zur Ernährung seiner Bevölkerung bestimmt sind.
3. Die Menge an Kartoffeln, auf deren Lieferung der Kommunalverband
noch Anspruch hat, unter Mitteilung des Ortes und des Kommunal=
verbandes, in dem die Kartoffeln lagern, und des zur Lieferung
Verpflichteten.
4. Die Zahl der ortsanwesenden Zivilbevölkerung.
5. Die Zahl derjenigen Personen, die nicht mehr als 2400 Mark Jahres-
einkommen haben, und ihrer Haushaltungsangehörigen.
6. Die Maßnahmen, die getroffen oder beabsichtigt sind, um die Kar-
toffeln in erster Linie der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen.
Die Landesbehörde für Volksernährung prüft die Nachweisungen, welche
spätestens zum 20. Mai d. Is. in ihren Besitz gelangen müssen, daraufhin, ob
die Begründung den vorstehenden Bestimmungen entspricht und vollständig ist,
veranlaßt erforderlichenfalls Berichtigungen oder Ergänzungen und reicht sodann
die Nachweisungen mit ihrer gutachtlichen Rußerung bis zum 1. Juni d. Js.
unmittelbar an die Reichsstelle für Kartoffelversorgung weiter.
Dem Ersuchen der Reichsstelle für Kartoffelversorgung haben die Kom-
munalverbände Folge zu leisten.
Etwaige Einwendungen der Kommunalverbände gegen Anweisungen der
Reichsstelle über die Abgabe von Kartoffeln sind bei der Reichsstelle durch die
Hand der Landesbehörde für Volksernährung anzubringen, die sich zu den Ein-
wendungen, soweit erforderlich, gutachtlich zu äußern hat.
VII.
Beim freihändigen Ankauf inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914
von den Produzenten können die Kommunalverbände außer dem Höchstpreise eine
Gebühr für Aufbewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund
und Risiko bewilligen, welche bei der Abnahme der Kartoffeln beim Produzenten:
zwischen 20. und 30. April.. 100200 4
„1. und 9. Maii.. 15950
„10. und 19. Maei.. 2,00 M
„20. und 31. Mai.. 2550 J4
„I1. und 9. Juni.. 390,00 J
„10. und 19. Juni.. 3,50 A
„ 20. Juni und sphter 49100 -
für den Zentner betragen darf (z. vgl. Bekanntmachung vom 15. April d. Is. —
Reichs-Gesetzbl. S. 226).