Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 63. 1915. 319 
Bevölkerung an Kartoffeln gleichmäßig befriedigt wird. Welche Maßnahmen 
hierzu erforderlich sind, muß zunächst ihrem Ermessen unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse überlassen bleiben. 
Die Voraussetzungen, unter denen das Reich den Kommunalverbänden 
und Gemeinden einen Zuschuß zu den ihnen bei Gewährung der Zuschläge nach 
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen unter VII über den gesetzlichen Höchstpreis 
hinaus entstehenden Aufwendungen für die Beschaffung der Kartoffeln im In- 
teresse der minderbemittelten Bevölkerung gewähren wird, werden noch beson- 
ders bekanntgegeben werden. 
IX. 
Anordnungen im Sinne der §§ 9, 10 und 12 bedürfen der Genehmigung 
der Landesbehörde für Volksernährung. 
Schwerin, den 27. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 27. April 1915, betreffend Pferdeausfuhrverbot. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums 
vom 17. d. Mts., betreffend Pferdeausfuhrverbot, Rbl. Nr. 59 S. 303, wird 
nachstehende abändernde Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden 
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 21. d. Mts. hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Teilweise Aufhebung des Verbotes der Ausfuhr nichtkriegsbrauchbarer 
Pferde aus dem Korpsbereich. 
Das auf Verfügung des Kriegsministeriums unter Nr. 917 im K.V.B. erlassene 
Verbot der Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbezirk 
a) im Alter von unter 5 und über 15 Jahren, 
wird hierdurch aufgehoben.
	        
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