Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 64. 1915. 
von denen glaubhaft gemacht wird, daß sie im Aus- 
. 
· instellung gelangt sind; 
5 gii zur rinfenn gurhraslchgen Alter, die als Freiwillige auf 
Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige im Sinne von § 98, 2 W.O.) ein- 
etreten sind; ZX , 
6. *½ die während des Krieges ihre zwei- oder dreijährige 
Dienstpflicht vollendet haben, vom Zeitpunkt. der Vollendung abj 
aktive Mannschaften, die seinerzeit als einzige Ernährer erwerbs- 
unfähiger Eltern oder Großeltern zurückgestellt worden sind oder noch 
werden, später indessen zum Heeresdienst herangezogen worden sind; 
8. andere aktive Mannschaften nach Maßgabe von C. (siehe unten). 
II. Unterstützungsberechtigte Familienangehörige sind: 
A. Bei den unter I Ziffer 1—6 aufgeführten Personen: 
1. die in § 2 des Gesetzes genannten Angehörigen, 
ferner: 
2. die Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder, sofern sie von den 
hier in Betracht kommenden Personen unterhalten wurden oder das 
Unterhaltungsbedürfnis inzwischen eingetreten ist, 
3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 die unehelichen, mit in 
die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann 
nicht ihr Vater ist; 
4. elternlose Enkel; sie sind den ehelichen Kindern gleichzustellen; 
5. die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 BGB. der 
Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist. 
B. Bei den unter 1 Ziffer 7 aufgeführten aktiven Mannschaften: 
die Ehefrau sowie die ehelichen und die den ehelichen gesetzlich gleich- 
stehenden Kinder unter 15 Jahren, die unehelichen Kinder sowie 
die erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern. 
C. Bei den unter 1 Ziffer 8 aufgeführten aktiven Mannschaften: 
die Ehefrauen, sowie die ehelichen und die den ehelichen gesetzlich 
geleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, sowie die unehelichen Kinder. 
" Die infolge der Erweiterung des Personenkreises eintretenden Be- 
willigungen sind vom 1. Mai d. Is. ab zu gewähren. 
Schwerin, den 27. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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