— 1915.
324 Nr. 65. 1
Bekanntmachung,
betreffend
Gestandsmeloung und Geschlagnahme von Metallen.
ende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem ae daß selicung weinng (worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Üübertretung der erlassenen Vorschrift, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2
des Vayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, oder nach
#5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis
dis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können.
81.
Inkrasttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraftz sie bildet eine
teilweise Anderung und Ergänzung der Verfügung Le 9733 vom 31. Januar 1915 und
umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche
Einzelverfügung der unterzeichneten versügenden Behörde beschlagnahmt worden sind.
Die Einzelverfügungen und die Verfügung vom 31. Januar 1915 treten mit dem
Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer Kraft und werden durch diese ersetzt.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag,
mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
b) Für die in § 3 Mbsatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und
Veschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
,) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Mai 1915 etwa
hinzulommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw.
jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. Ausgenommen
bleiben ferner die durch eine Sonderverfügung des Kriegsministeriums (Kriegsrohstoffabteilung)
für Friedenszwecke freigegebenen Mengen.
4) Falls die in K 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Mai 1915 nicht erreicht
sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in
Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
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nn stmengen, so behält die Verfügung trotzdem für dies