Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 65. 1915. 327 
  
  
Gegenstand 
16.Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von 
mindestens 90 Prozent und weniger als 99,7 Prozent. 
17. 
Zinn in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen 
und Legierungen mit andern Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 
und 9 fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Zinn- 
gehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts, insbesondere auch 
Zinnchloride. Ausgenommen sind fertiges Misch= und Lötzinn mit einem 
Zinngehalt von weniger als 50 Prozent. 
18. Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Rein- 
gehalt von mindestens 80 Prozent in jeder Form, insbesondere Drähte, 
Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch 
als Altmaterial und Abfall jeder Art, ausschließlich Aluminium-Pulver 
und Folien. 
19.) Aluminium in Legierungen, unverarbeitet und vorgear- 
beitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 60 Prozent des 
Gesamtgewichts, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
20.] Antimon, metallisch (Regulus) mit einem Reingehalt von mindestens 
90 Prozent, Schwefelantimon (Crudum), Antimonoxyd und 
Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischen- 
produkt, unverarbeitet und vorgearbeitet, auch als Altmaterial 
und Abfall jeder Art, ausgenommen Brechweinstein. 
21. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druck- 
mittel, mit einem Antimongehalt von 2—6 Prozent, insbesondere 
Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, 
Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial. 
22.] Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druck- 
mittel, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent, insbesondere 
Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, 
Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial. 
  
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen, 
Zwischenprodukten und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des 
Lauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 1—11b: 
upfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 
und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon. 
c) Zusammengesetzte Metalle (Legierungen), chemische Verbindungen, Zwischen- 
produkte und Erze sind nur einmal, und zwar nur in der Klasse ihres Hauptmetalls zu 
melden. In Zweifelsfällen sind solche Bestände unter demjenigen Hauptmetall zu keafi 
fizieren, welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung üÜberwiegt.
	        
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