Ar. 70. 355
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 12. Mai 1915.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 20.) Zusatzverordnung zur. Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend
die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend weitere Anordnungen der Landesbehörde
für Volksernährung.
I. Abteilung.
(Nr. 20.) Zusatzverordnung vom 6. Mai 1915 zur Verordnung vom 2. Mai
1912, betreffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-
schiffen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach Beratung imit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
I. Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die
Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen, (Röl. Nr. 24
für 1912) wird folgendermaßen ergänzt bezw. geändert:
1. Seite 2 unter La A. 1a Güterverzeichnis wird vor „Ammon-
karbonit I!“ eingefügt „Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben“.
2. Ebenda wird vor „Helokarbonit“ eingefügt „Gelatine Carbonit 6
mit den Buchstaben a. b. c usw.“.
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