Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

2 Nr. 71. 1915. 
zeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b des „Gesetzes über 
dien Wn Steosgeshen bo vom 4.Juni 1851“ (oder Artikel 4 Ziffer 2 des Baherischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912) sowie nach § 5 der Bekannt- 
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 Reichs-Gesetzbl. Seite 54) 
außer mit Konfiskation der Vorräte und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. 
Die Verfügung tritt am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft. 
Herstellungsverbot. 
81. 
Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll= oder Halbwollgeweben irgend- 
welcher Art und Farbe, die zu Uniformbekleidungsstücken für Offiziere oder Mann- 
schasten in Betracht kommen können — im nachstehenden kurz Militärtuche genannt — 
ist nach dem 15. Mai 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei auf 
Stühlen eingerichteten und auf Bäumen vorbereiteten Ketten dürfen bis spätestens 
30. Juni 1915 abgewebt werden (in den Meldescheinen als „roh“ aufzuführen). 
Fertiggewebte Militärtuche müssen bis spätestens 31. Juli 1915 appretiert sein. 
Soweit dies in der eigenen Fabrik oder in der derzeitigen Lagerstelle nicht möglich ist, 
müssen die Waren nach endgültiger Fertigstellung an die in dem Meldeschein angeführte 
Lagerstelle zurückgeführt werden. Ist dies untunlich, muß die neue Lagerstelle dem 
Meldeamt angezeigt werden. 
82 
Nach dem 15. Mai 1915 ist die Herstellung von Militärtuchen auf Grund alter 
Lieferungsverträge nur solchen Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare Aufträge 
haben: 
vom Bekleidungs-Beschaffungsamt, 
b) von dem Kriegs-Tuch-Verband, 
ec) von dem Kriegs-Weber-Verband, 
4) von einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, 
e) von Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes 
oder eines deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amtes beibringen, aus der hervor- 
geht, daß Lieferungsverpflichtungen gegenüber einem dieser Amter bestehen. 
Neut Herstellungs= und Lieferungsverträge für Militärtuche dürfen nach dem 
Datum der Bekanntgabe dieser Verfügung nur vom Bekleidungs-Beschaf- 
fungs-Amt abgeschlossen werden. 
Beschlagnahme. 
83. 
Beschlagnahmt und der Verfügungsberechtigung der Eigentümer eutzogen 
28 
sind sämtliche Vorräte von Militärmannschaftstuchen irgendwelcher Herstellungsart in 
rohem, halbfertigem und fertigem Zustande (Manteltuch, Rocktuch, Hosentuch) in graun 
feldgrau und graugrün.
	        
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