#beschréaken, und es sol, wenn der Anzeschuldigte
in der Felge durch das End-Erkeontulß
gänglich frei gesprochen würde,
om dleser Abzug nebst Zinsen aus der
bfemtlichen Kasse vollständig ersetzt werden.
ö. .
Bei Ergreifung und Verfolgung des Reemses
kann der Angeschuldigte von selnem
Vercheldlger, Vater, Vormund oder Ebegatten
vertreten werden, und auch ohne besondern
Auftrag knnen dieselben an seiner
Stau den Recusfs anmelden und ausführen.
* 4%
In allen für die Ergrelfung des erwähnten
Nechtemlttels geeigneten Fällen,, finder
nur Ein Recurs Statt.
Es entscheldet daher der Kreis-Gerichtslof
über einen Rerurs gegen ein oberamtsgerlcheiiches
Erkenntniß in letzter Instang.
Eben se entscheldet das Ober-Tribunal
in letzter Instanz äber Recurse von den
durch die Kreis-Gerichtshbfe In erster Instenz
ausgesrrochenen Erkenninissen.
“.
In belden vorbemerkten Fällen steht der
Nerurs-Instanz zu, dos Straf-Erkenninss
der ersten Instanz nach Beschaffenbelt der
Umstände zu betölgen, zu mildern oder
schärken.,
54
ö. 6.
Unmlttelbar noch Erbffnpng des Erlennnnisses,
die immer in Gegenwart: bet
Oberamtsrichters und zweler: G####–-n
eichts-Belsitzer geschehen muß, ist den-Angeschuldigte,
es. mag dos Oberamtsgericht
(Oberamtsgerichts-Colleglum) erkemnender
oder bloe untersuchender Nlchter gewesen
seyn, über das ihm zustehende Rechtsmittel
des Recurses, dessen Fristen, und
die mbglicherwelse (F. 5.) gänstigen oder
ungünstigen Folgen desselben deutlich. zu un
terrichten, und zu befragen, ob er sich des
Rechtsminels bedienen wolle oder nicht. Diese
Belebrung und die Zuzlebung zweler Gerichte-Belsitzer
gehört zur wesentlichen Form
des Verfahrens, und muß daher zu den
Akten beurkundet werden.
Zugleich ist dem Angeschuldigten selbst.
oder der ihn vertretenden Person, bel der
Erdffnung des Urthells iu erklären, daß
ihnen, wenn sie es verlangen, eine unerstreckliche
Bedenkzest von zwelmal oler.
und zwenzig Stunden, binnen welcher
thnen das Recht der Recurs-Elnlegung
Eaffen bleibt, gestotter sey.
ß. 5.
Wird der Recurs binnen dieser gesetzlichen
Bedenkzeit nicht ausdruͤcklich eingelegt,
oder wird demselben entsagt; so geht das
Erkenniniß unminelbar nach Ablauf solcher.