Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

#beschréaken,  und  es  sol,  wenn  der  Anzeschuldigte

  in  der  Felge  durch  das  End-Erkeontulß

  gänglich  frei  gesprochen  würde,

om  dleser  Abzug  nebst  Zinsen  aus  der

bfemtlichen  Kasse  vollständig  ersetzt  werden.
ö.  .

Bei  Ergreifung  und  Verfolgung  des  Reemses
  kann  der  Angeschuldigte  von  selnem
Vercheldlger,  Vater,  Vormund  oder  Ebegatten
  vertreten  werden,  und  auch  ohne  besondern
  Auftrag  knnen  dieselben  an  seiner
Stau  den  Recusfs  anmelden  und  ausführen.


*  4%

In  allen  für  die  Ergrelfung  des  erwähnten
  Nechtemlttels  geeigneten  Fällen,,  finder
nur  Ein  Recurs  Statt.

Es  entscheldet  daher  der  Kreis-Gerichtslof
  über  einen  Rerurs  gegen  ein  oberamtsgerlcheiiches
  Erkenntniß  in  letzter  Instang.

Eben  se  entscheldet  das  Ober-Tribunal
in  letzter  Instanz  äber  Recurse  von  den
durch  die  Kreis-Gerichtshbfe  In  erster  Instenz
  ausgesrrochenen  Erkenninissen.

“.

In  belden  vorbemerkten  Fällen  steht  der
Nerurs-Instanz  zu,  dos  Straf-Erkenninss

der  ersten  Instanz  nach  Beschaffenbelt  der
Umstände  zu  betölgen,  zu  mildern  oder
schärken.,

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ö.  6.

Unmlttelbar  noch  Erbffnpng  des  Erlennnnisses,
  die  immer  in  Gegenwart:  bet
Oberamtsrichters  und  zweler:  G####–-n
eichts-Belsitzer  geschehen  muß,  ist  den-Angeschuldigte,
  es.  mag  dos  Oberamtsgericht
  (Oberamtsgerichts-Colleglum)  erkemnender
  oder  bloe  untersuchender  Nlchter  gewesen
  seyn,  über  das  ihm  zustehende  Rechtsmittel
  des  Recurses,  dessen  Fristen,  und
die  mbglicherwelse  (F.  5.)  gänstigen  oder
ungünstigen  Folgen  desselben  deutlich.  zu  un
terrichten,  und  zu  befragen,  ob  er  sich  des
Rechtsminels  bedienen  wolle  oder  nicht.  Diese
Belebrung  und  die  Zuzlebung  zweler  Gerichte-Belsitzer
  gehört  zur  wesentlichen  Form
des  Verfahrens,  und  muß  daher  zu  den
Akten  beurkundet  werden.

Zugleich  ist  dem  Angeschuldigten  selbst.
oder  der  ihn  vertretenden  Person,  bel  der
Erdffnung  des  Urthells  iu  erklären,  daß
ihnen,  wenn  sie  es  verlangen,  eine  unerstreckliche
  Bedenkzest  von  zwelmal  oler.
und  zwenzig  Stunden,  binnen  welcher
thnen  das  Recht  der  Recurs-Elnlegung
Eaffen  bleibt,  gestotter  sey.

ß.  5.

Wird  der  Recurs  binnen  dieser  gesetzlichen
  Bedenkzeit  nicht  ausdruͤcklich  eingelegt,
oder  wird  demselben  entsagt;  so  geht  das
Erkenniniß  unminelbar  nach  Ablauf  solcher.