Nr. 72. 1915. 367
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem
Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden
und gelten als bei diesen beschlagnahmt.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig-
fabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und
zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen ver-
pflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet)
ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
*
Umfang der Meldung.
* Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende
Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus-
kunftspflichtigen befinden;
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine
Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
84.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai 1915 (Meldetag)
mittags 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Be-
schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Gegenstände in Kraft.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai 1915 etwa hinzukommenden
Gegenstände.
8 6.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche verbleiben in den Lagerräumen und
sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzurichten und
den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lager-
buchführung zu gestatten.
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Meldebestimmumgen.
Diie Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Meldescheine für Be-
reifung zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, in der Meldung ein Angebot zum Ver-
kauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände zu machen.