Nr. 74. 1915. 373
b) Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungs-
verträgen an Verarbeiter benötigt, die vor Inkrafttreten der Be-
kanntmachung über Malz geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei
zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liefernden
Mengen deren Malzkontingent nicht überschritten wird,
) Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb ihres Malz-
kontingents halten.
Der Deutsche Brauerbund E. V. wird die erforderlichen Anzeigevordrucke
im allgemeinen direkt den Brauereien zusenden. Im übrigen sind Anzeige-
vordrucke unentgeltlich von der Mecklenburgischen Handelskammer zu Rostock
erhältlich, an welche Anzeigepflichtige, denen Anzeigeformulare noch nicht zu-
gegangen sind, sich ungesäumt mit dem Ersuchen um Übersendung von An-
zeigevordrucken zu wenden haben.
Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet, oder wer wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis oder
Geldstrafe bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malzvorräte an,
die er bei der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 verschwiegen
hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
Bierbrauereien und Betriebe, welche nach § 8 der Bekanntmachung
über Malz vom Deutschen Brauerbund E. V. Abgabe von Malz fordern
wollen, haben dem Deutschen Brauerbund E. V. bis zum 1. Juni 1915
unter Darlegung der Verhältnisse mitzuteilen, wieviel Malz sie bis zum
31. Dezember 1915 verlangen.
Schwerin, den 20. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betreffend Terpentinöl.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. und 7. Dezember 1914,
betreffend Sicherstellung von französischem Terpentinöl, Rbl. Nr. 132, S. 725