Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  74.  371

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  21.  Mai  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erstattung  der  in  der  Bundesratsverordnung
  vom  17.  d.  Mts.  über  Malz  und  in  der  Bundesratsverordnung
  vom  17.  d.  Mts.,  betreffend  Anderung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste,  vorgeschriebenen
Anzeigen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Terpentinöl.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1915,  betreffend  Erstattung  der  in  der
Bundesratsverordnung  vom  17.  d.  Mts.  über  Malz  und  in  der  Bundesratsverordnung
  vom  17.  d.  Mts.,  betreffend  Anderung  der  Bundesratsverordnung

über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste,  vorgeschriebenen  Anzeigen.
er  Darrmalz  mit  Beginn  des  25.  Mai  1915  in  Gewahrsam  hat,  ist  nach
§  1  der  Bekanntmachung  über  Malz  vom  17.  d.  M.  —  Rl.  S.  279  —
verpflichtet,  die  vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Eigentümern  unter
Nennung  der  Eigentümer  und  des  Lagerungsortes  dem  Deutschen  Brauerbund
  E.  V.  in  Berlin-Charlottenburg,  Kantstraße  10,  anzuzeigen.
Soweit  Malzvorräte  nach  dem  15.  Februar  1915  aus  dem  Ausland  eingeführt
sind,  haben  die  Anzeigepflichtigen  dies  bei  Erstattung  der  Anzeigen  anzugeben.
Bei  Bierbrauereien  erstreckt  sich  die  Anzeigepflicht  noch  auf  weitere
Angaben.  Zunächst  haben  die  Bierbrauereien  die  Gerstenmenge  anzuzeigen,
die  mit  Beginn  des  25.  Mai  1915  in  der  Verarbeitung  begriffen  ist.  Nachdem

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