Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  78.  389

Regierungs-Blatt

flr  das

Grohßherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  27.  Mai  1915.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versorgung  des  Westens  des  Großherzogtums
  mit  elektrischem  Strom.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1915,  betreffend  die  Versorgung  des  Westens
des  Großherzogtums  mit  elektrischem  Strom.

Die  der  Aktiengesellschaft  „Siemens“  Elektrische  Betriebe  zu  Berlin-Siemensstadt
  erteilte  Landesherrliche  Genehmigung  zur  Versorgung  des  Westens  des
Großherzogtums  mit  elektrischem  Strom  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Das  Genehmigungsgebiet  wird  im  Osten  begrenzt  durch  eine  Linie,  die  nördlich
  Dreveskirchen  an  der  Ostseeküste  beginnt  und  von  da  über  Dreveskirchen,
Neuburg,  Gamehl  und  Preensberg  auf  Neukloster  verläuft.  Diese  5  Orte  gehören
  nicht  zum  Genehmigungsgebiet.  Von  Neukloster  ab  folgt  die  Grenzlinie  der
Bahnstrecke  Wismar—Karow  bis  Below.  Die  Städte  Warin,  Brüel  und  Sternberg
  und  ihre  obrigkeitlichen  Bezirke  gehören  nicht  zum  Genehmigungsgebiet.  Dagegen
  umfaßt  das  Genehmigungsgebiet  die  Stadt  Goldberg  und  deren  obrigkeitlichen
  Bezirk.  Von  Below  verläuft  die  Grenzlinie  über  Schwinz  nach  Klein
Poserin  und  folgt  von  da  wiederum  der  Bahnstrecke  Wismar—-Karow  und  weiter
bis  zur  Nordspitze  des  Plauer  Sees.  Below  gehört  zum  Genehmigungsgebiet,
von  dem  andererseits  Schwinz,  Klein  Poserin  und  Karow  ausgeschlossen  bleiben.

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