Nr. 78. 389
Regierungs-Blatt
flr das
Grohßherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 27. Mai 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Versorgung des Westens des Großherzogtums
mit elektrischem Strom.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend die Versorgung des Westens
des Großherzogtums mit elektrischem Strom.
Die der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe zu Berlin-Siemensstadt
erteilte Landesherrliche Genehmigung zur Versorgung des Westens des
Großherzogtums mit elektrischem Strom wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Das Genehmigungsgebiet wird im Osten begrenzt durch eine Linie, die nördlich
Dreveskirchen an der Ostseeküste beginnt und von da über Dreveskirchen,
Neuburg, Gamehl und Preensberg auf Neukloster verläuft. Diese 5 Orte gehören
nicht zum Genehmigungsgebiet. Von Neukloster ab folgt die Grenzlinie der
Bahnstrecke Wismar—Karow bis Below. Die Städte Warin, Brüel und Sternberg
und ihre obrigkeitlichen Bezirke gehören nicht zum Genehmigungsgebiet. Dagegen
umfaßt das Genehmigungsgebiet die Stadt Goldberg und deren obrigkeitlichen
Bezirk. Von Below verläuft die Grenzlinie über Schwinz nach Klein
Poserin und folgt von da wiederum der Bahnstrecke Wismar—-Karow und weiter
bis zur Nordspitze des Plauer Sees. Below gehört zum Genehmigungsgebiet,
von dem andererseits Schwinz, Klein Poserin und Karow ausgeschlossen bleiben.
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