Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

424 Nr. 78. 1915. 
atorenhauptstation, sowie alle von dieser ausgehenden Verteilungs- 
" citunde ebe errichtet die Abnehmerin auf ihre Kosten durch 
von ihr zu bestimmende Personen und hat diese Anlagen auch zu überwachen und 
instandzuhalten. » »» . . » 
ind jedoch vor Beginn der Ausführung die Entwurfspläne der Haupt- 
habondem Werbl Wnmm dvom Derk für notwendig erachtete Anderungen. müssen 
von der Abnehmerin berücksichtigt werden. Darüber, ob eine Abänderung notwendig i, 
entscheidet im Streitfalle das Schiedsgericht (Ziffer 50) endgültig. Z 
16. Die Stromverteilungsanlagen sind auf Kosten der Abnehmerin nach ihrer Wahl 
entweder durch das Werk oder einen unparteiischen Sachverständigen daraufhin zu 
prüfen, ob sie den bestehenden Vorschriften in allen Teilen entsprechen. Die Ernennung 
des Sachverständigen erfolgt im Streitfalle durch das Ministerium des Innern. 
Hat die Prüfung keine Beanstandungen ergeben, so muß das Werk den Anschluß 
unverzüglich herstellen und mit der Stromversorgung beginnen. ç 
1608. Der Strom wird an die Abnehmer mit Spannungen von 220 Volt für Licht und 
380 für Kraft abgegeben. 
§ 5. 
17. Die Abnehmerin wird für die Ausführung der Anschlüsse der Verbraucher die 
Innehaltung der Bestimmungen in Ziffer 5 der Landesherrlichen Genehmigung und in 
den §§ 6 ff. der zugehörigen Anlage 5 vorschreiben. 
86. 
18. Die vom Werk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Hoch— 
spannungsstrom in der Überführungs= oder Hauptstation geliefert und durch zwei Hoch- 
spannungszähler eines zur Eichung in Deutschland zugelassenen Systems gemesesen. 
Diese beiden Zähler müssen in Hintereinanderschaltung und völlig unabhängig von- 
einander angebracht sein. 
as Jedem Teil bleibt die Beschaffung des von ihm zu stellenden Hauptzählers über- 
assen. 
20. Das arithmetische Mittel aus den Angaben der beiden Hauptzähler wird der 
Stromberechnung zugrunde gelegt. 
21. Besteht zwischen den Angaben der Zähler eine Abweichung, die gegenüber der 
niedrigeren Zählerangabe größer als 5 % . ist, so kann jeder Teil eine Nacheichung der 
öhler. nacheinander verlangen. 
Der letztmonatliche Verbrauch ist in solchem Falle nach dem Prüfungsergebnis 
der zähler (ollast) zu berichtigen, soweit die Fehlergrenze von 4. 5 % überschritten 
2. olange nur einer der zusammengehörigen Zähler vorhanden ist, wird der Ver- 
23 brauch nach 2 Angaben dieses Zählers Figen. rI 1) nv 
Wird die Richtigkeit der Zählerangaben bezweifelt, so steht jedem Teil ein Recht 
auf Prüfung durch die physikalisch-technische Reichsanstalt oder ein anerkanntes Prüil- 
sunguntn die Hierurs wewochsenden Koften fallen bei Abweichung von mehr als 
drigeren Zählerangabe dem Besitzer d i ählers ern- 
falls dem Antragsteller zur 8 eiber des salsch zeigenden Zahlers, an 
Die Ablesungen der Zähler erfolgen von beiden Teilen gemeinschaftlich alle Monat. 
8 
24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.