Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

10.

1I.

12.

Nr.  78.  1915.  423

Nach  Ablauf  der  Vertragszeit  hat  das  Werk  die  von  ihm  erstellten  Einrichtungen
für  die  Stromlieferung  an  die  Abnehmerin,  soweit  sie  sich  auf  deren  Gebiet  befinden,
auf  Verlangen  zu  entfernen  und  die  öffentlichen  Straßen,  Wege,  Plätze  und  Brücken
in  ordnungsmäßigen  Zustand  zu  versetzen.  Dem  Werk  verbleibt  aber  das  Recht,  die
während  der  Dauer  dieses  Vertrages  von  ihm  verlegten  Durchgangsleitungen  bestehen.
zu  lassen  und  weiter  zu  betreiben  für  die  Dauer  der  dem  Werf  von  dem  Großherzogichen
  Ministerium  des  Innern  erteilten  Genehmigung,  also  bis  zum  31.  März  1953.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Leitungs=  und  Transformatorenanlagen  des  Werks  für  die  unmittelbare
  Versorgung  von  Verbrauchern  im  Gebiete  der  Abnehmerin,  soweit  diese  nicht
laut  §  11  von  der  Abnehmerin  bei  Ablauf  des  Vertrags  erworben  werden.

83.

Die  Abnehmerin  verpflichtet  sich  auf  die  Dauer  von.  .  .  ...  Jahren  vom
Tage  der  Inbetriebsetzung  ihres  Niederspannungsnetzes  ab,  mithin  bis  zm  ,
an  Dritte  verkaufen  oder  für  eigene  Zwecke  verwenden  will,  nur  von  dem  Werk  zu
beziehen  und  während  der  Dauer  dieses  Vertrages  für  diesen  Zweck  weder  selbst  eine
Stromerzeugungsstelle  zu  errichten,  noch  mit  Dritten  einen  Stromlieferungsvertrag  zu
schließen  oder  Dritten  die  Führung  von  Starkstromleitungen  innerhalb  ihres  Verfüigungsbereichs
  zu  gestatten.  «

Es  steht  jedoch  der  Abnehmerin  frei,  noch  vor  Ablauf  der  Vertragszeit  diejenigen
Maßnahmen  zu  treffen,  durch  welche  ein  ungestörter  Strombezug  nach  Ablauf  der  Vertragszeit
  gesichert  wird.  6  .

Auch  kann  die  Abnehmerin  innerhalb  ihres  Verfügungsbereichs  Dritten  die  Verlegung
  von  Starkstromleitungen  zur  Fortleitung  selbsterzeugter  Energie  zum  eigenen
Gebrauch  gestatten.  Die  Abgabe  elektrischer  Energie  aus  diesen  Leitungen  an  Fremde
darf  aber  nicht  gestattet  werden.

alle  elektrische  Energie,  welche  sie  als  Unternehmerin  auf  folgenden  Teilen  ihres  *
7%

*  4.
Das  Werk  liefert  die  Energie  als  Dreiphasen-Wechselstrom  mit  einer  Hochspannung
  von  .  .  .  .  .  Volt  bei  100  Polwechseln  in  der  Sekunde  bis  zu  einem  zu  ververeinbarenden

  technisch  praktischen  Platz.  Die  Schwankungen  der  Spannung  in  der
Hochspannungsleitung  des  Werkes  dürfen  bei  normalem  Betrieb  2  5%,  die  Schwankungen
  in  der  Polwechselzahl  2  %%  nicht  überschreiten.

Das  Werk  stellt  die  Hochspannungsleitung  bis  zu  der  Transformatorenhauptstation
  oder  Überführungsstation  auf  eigene  Kosten  her  und  überwacht  auch  diese  seine
Leitungsanlagen.  *

Über  die  Ausführung  der  Hochspannungsleitungen  des  Werkes  innerhalb  ihres
Gebietes  sind  der  Abnehmerin  vor  Inangriffnahme  der  Arbeiten  Pläne  zur  Genehmigung
  vorzulegen.  Die  Abnehmerin  darf  die  Genehmigung  nur  aus  triftigen  Gründen
versagen.  Soweit  Eigentum  Drikter  von  der  Hochspannungsleitung  berührt  wird,  insbesondere,
  soweit  die  Genehmigung  Dritter,  oder  die  Zustimmung  von  Behörden  zur
Anbringung  und  Verlegung  von  Leitungen  nebst  Zubehör  erforderlich  “.  #zterstütz
die  Abnehmerin  nach  besten  Kräften  die  von  dem  Werk  mit  dem  Bau  und  der  Betriebsführung
  beauftragten  Personen  bei  den  erforderlichen  Verhandlungen.

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