46 Nr. 80. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll=
Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Ubertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Mel-
dung fällt), sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach §& 9 Ziffer „b“
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 mit den hier vorgesehenen Strafen belegt wird.
81.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.
ho)) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Be-
schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
e) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Juni 1915 etwa
hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw.
jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
.40) Falls die in § 5 Mindestmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht
sind, treten Meldepflicht und für die gesamten Bestände an dem Tage
in Kraft, an welchem diese überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich
ziir dietangegebener Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre
* d2.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
.2) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf
weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte
einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5
bezeichneten Vorräte: