Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

46  Nr.  80.  1915.

Bekanntmachung,

betreffend  Bestanderhebung  und  Beschlagnahme  von  alten  Baumwoll=Lumpen
  und  neuen  baumwollenen  Stoffabfällen.

 

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  jede  Ubertretung  (worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung
  fällt),  sowie  jedes  Anreizen  zur  Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §&  9  Ziffer  „b“
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  oder  Artikel  4  Ziffer  2
des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  gegebenenfalls  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  mit  den  hier  vorgesehenen  Strafen  belegt  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verfügung.
a)  Die  Verfügung  tritt  am  1.  Juni  1915,  mittags  12  Uhr,  in  Kraft.
ho))  Für  die  in  §  3  Absatz  d  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme
  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.
e)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  1.  Juni  1915  etwa

hinzukommenden  Vorräte;  bei  den  durch  §  5  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.
jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.

.40)  Falls  die  in  §  5  Mindestmengen  am  1.  Juni  1915  nicht  erreicht
sind,  treten  Meldepflicht  und  für  die  gesamten  Bestände  an  dem  Tage
in  Kraft,  an  welchem  diese  überschritten  werden.

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich
ziir  dietangegebener  Mindestmengen,  so  behält  die  Verfügung  trotzdem  für  diesen  ihre

 
 
 

*  d2.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

.2)  Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf
weiteres  sämtliche  Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  (einerlei  ob  Vorräte
einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  in  §  5
bezeichneten  Vorräte: