Nr. 92. 1915. 489
I. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen.
II. Gewaschene und karbonisierte Wolle.
III. Kammzug.
IV. Kämmlinge.
V. Wollabgänge.
1. Fäden.
2. Wickel.
3. ·
4. Walk= und Rauhflocken.
5. Kämmerei-Abgänge.
6. Wollabgänge aus den Kammgarnspinnereien.
7. Wollabgänge aus den Streichgarnspinnereien.
8. Wollabgänge aus anderen Betrieben mit Ausnahme von
Meldepflichtig. nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die von
der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen Wollen.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden
sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem. Falle ist im Meldeschein zu
vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlägltahme erfolgt ist.
83.
Meldepflicht.
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind ersttalig Tätestens bis zum 10. Juli
1915, sodann in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden Monats,
Unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für un-
versponnene Schafwollen (§ 5) an das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoff-Abtei-
lüng des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu
melden.
Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915 12 Uhr nachts, bezw. der an jedem
folgenden Monatsletzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend
(Stichtage).
8 4.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Behörden und Gesellschaften, die sich
— von unversponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme der deutschen
hafhalter. . .
Die Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen geschorenen Mengen, die sich mit
Ablauf des 31. August 1915 noch in ihrem Besitz befinden, an diesem Tage anzumelden.
Für die vom Schafhalter bis zum 31. August 1915 noch nicht verkauften Bestände der
deutschen Schafschur 1914/15 tritt von diesem Zeitpunkt an die Beschlagnahme-Verfügung
der unterzeichneten Behörde Nr. W. I. 3916/2. 15. K. R. A. unter Aufhebung der Aus-
führungsbestimmungen Nr. W. I. 2501/8. 15. K. R. & wieder in Kraft.
Vorräte, die in fremden Speichern, Laterräunten und anderen Aufbewahrungs-
orten lagern, sind sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhabern der be-
treffenden Aufbewahrungsräume zu melden.