Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  93.  491

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ansgegeben  Schwerin,  Montag,  den  21.  Juni  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juni
1915,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.  (2)  Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1915  über
eine  Ernteflächenerhebung.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Militärtuche.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  für  Furage.

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung

vom  8.  d.  Mts.,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.
Die  Ortspolizeibehörden  werden  ermächtigt,  die  nach  Ziffer  2  der  Bestimmungen
  über  den  Verkehr  in  den  Seebädern  (Rbl.  Nr.  86)  erforderlichen  polizeilichen
  Ausweise  über  die  Staatsangehörigkeit  auszustellen.  Die  Ausweise  sind
mit  dem  Vermerk  zu  versehen  „Nur  gültig  als  Ausweis  für  den  Verkehr  in  den
Seebädern  während  des  Krieges."

Im  übrigen  verbleibt  es  bei  den  geltenden  Bestimmungen,  nach  denen

Ausweise  über  die  Staatsangehörigkeit  lediglich  von  dem  unterzeichneten
Ministerium  zu  erteilen  sind.

Schwerin,  den  18.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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