496 Nr. 93. 1915.
(4) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, betreffend die Vergütung für Furage.
Nach der Bundesrats-Verordnung vom 24. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Nr. 64, Seite 301) sollen für die Gewährung von Furage auf Grund des
Kriegsleistungsgesetzes ohne Rücksicht darauf, ob sie im Gemeindebezirke in
natura vorhanden war oder erst durch Ankauf herbeigeschafft werden mußte, die
Durchschnittspreise, welche zur Zeit der Lieferung in dem Hauptmarktorte des
Lieferungsverbandes (§ 19 Absatz 2 des Kriegsleistungsgesetzes) bestanden, oder
soweit für einzelne Furagegegenstände Höchstpreise vom Bundesrate festgesetzt
sind, diese bewilligt werden. Als Hauptmarktort des durch das Großherzogtum
gebildeten Lieferungsverbandes gilt die Residenzstadt Schwerin (vgl. Bekannt-
machung vom 27. Mai 1875, Rbl. S. 108).
Da die Verordnung mit Wirkung vom 2. August 1914 in Kraft tritt, ist
es notwendig, daß auch alle bereits festgestellten Forderungsnachweise für Furage
einer neuen Prüfung unterzogen und wegen der eventuell nachzuzahlenden Ver-
gütungen von neuem festgestellt werden. Die Ortsobrigkeiten und Gemeinde-
behörden werden daher aufgefordert, zu solchem Zwecke die ihnen zugestellten An-
erkenntnisse über Vergütungen für Furage beschleunigt dem
unterzeichneten Ministerium einzureichen. Die Ortsobrigkeiten wollen außer-
dem für die Bekanntgabe dieser Anordnung innerhalb ihrer Bereiche Sorge
tragen.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 93 werden ausgegeben: Nr. 73, 74 und 75 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.