Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

496 Nr. 93. 1915. 
(4) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, betreffend die Vergütung für Furage. 
Nach der Bundesrats-Verordnung vom 24. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 64, Seite 301) sollen für die Gewährung von Furage auf Grund des 
Kriegsleistungsgesetzes ohne Rücksicht darauf, ob sie im Gemeindebezirke in 
natura vorhanden war oder erst durch Ankauf herbeigeschafft werden mußte, die 
Durchschnittspreise, welche zur Zeit der Lieferung in dem Hauptmarktorte des 
Lieferungsverbandes (§ 19 Absatz 2 des Kriegsleistungsgesetzes) bestanden, oder 
soweit für einzelne Furagegegenstände Höchstpreise vom Bundesrate festgesetzt 
sind, diese bewilligt werden. Als Hauptmarktort des durch das Großherzogtum 
gebildeten Lieferungsverbandes gilt die Residenzstadt Schwerin (vgl. Bekannt- 
machung vom 27. Mai 1875, Rbl. S. 108). 
Da die Verordnung mit Wirkung vom 2. August 1914 in Kraft tritt, ist 
es notwendig, daß auch alle bereits festgestellten Forderungsnachweise für Furage 
einer neuen Prüfung unterzogen und wegen der eventuell nachzuzahlenden Ver- 
gütungen von neuem festgestellt werden. Die Ortsobrigkeiten und Gemeinde- 
behörden werden daher aufgefordert, zu solchem Zwecke die ihnen zugestellten An- 
erkenntnisse über Vergütungen für Furage beschleunigt dem 
unterzeichneten Ministerium einzureichen. Die Ortsobrigkeiten wollen außer- 
dem für die Bekanntgabe dieser Anordnung innerhalb ihrer Bereiche Sorge 
tragen. 
Schwerin, den 18. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 93 werden ausgegeben: Nr. 73, 74 und 75 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1915.
	        
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