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500 Nr. 94. 1915.
84.
und Abmeldung gemäß 88 1 und 2 kann miteinander verbunden werden
wenn n Ansenthalt des #-spländers an dem betreffenden Orte nicht länger als drel
Tage dauert. §5
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an= und abmeldenden Ausländer Listen
zu führen, die Rochem Mieer, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes, sowie
Tag der Ankunst, Wohnung und Tag der Abreise angeben.
§ 6.
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Melde-
pflicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben un-
verändert bestehen.
§ 7.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmel-
dung (§ 1) binnen 3 Tagen vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei ent-
sprechende Anwendung.
88.
Ausländer, welche den Bestimmungen der §5 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden
mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
dem § 3 zuwiderhandelt.
Der stellvertr. Kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Stellvertretendes Generalkommando
Altona, den 10. November 1914.
IX. Armeekorps.
verordnung.
I. Für die erwachsenen Angehörigen (vom vollendeten 16. Lebensjahre aufwärts)
der mit dem Deutschen Reich im Kriege befindlichen Staaten treten mit dem
12. November 1914 die nachstehenden Aufsichtsmaßnahmen in Kraft:
1. Jeder hat stets einen Polizeiausweis bei sich zu führen.
2. Jeder hat sich täglich zweimal persönlich auf der Polizei zu melden, und
zwar vormittags zwischen 9 und 11, nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr
Verlassen des Polizeibezirks ihres Wohnsitzes ist verboten. Unter Polizei-
bezirk sind grundsätzlich die Bezirke der selbständigen Polizeiverwaltungen