6 Nr. 2. 1915.
finden müssen, für die Zwecke der Heeresverwaltung hiermit nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt werden.
Wenn somit den Besitzern die freie Verfügung über ihre Haferbestände
genommen ist, so liegt ihnen doch die Verpflichtung ob, für die sorgsame Be-
handlung und Aufbewahrung der Vorräte Sorge zu tragen, da die Ver-
antwortung für etwaige nach der Sicherstellung entstehende Schädigungen und
Verluste den Besitzern verbleibt und Entschädigungsansprüche dieserhalb nicht
erhoben werden dürfen.
Den Besitzern wird anheimgegeben, die noch nicht gedroschenen Hafer-
bestände möglichst beschleunigt ausdreschen zu lassen.
Die Abgabe von Hafer an andere Abnehmer ist nur auf Grund einer
vorgängig zu erwirkenden Erlaubnis der Spezialkommission zulässig. Bezügliche
Anträge sind unter näherer Darlegung des Sachverhalts und unter Angabe
der vorhandenen Bestände an die Spezialkommission, z. H. des Herrn Drost
Eichbaum zu Crivitz, zu richten.
Veräußerungen oder Fortgabe der sichergestellten Vorräte ohne Erlaubnis
der Spezialkommission ziehen die gesetzlichen Rechtsfolgen nach sich.
Schwerin, den 5. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.