Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  3.  7

Regierungs-Blatt

Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  9.  Januar  1915.

 

 

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kontrolle  über  zurückgestellte  Mannschaften.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1915,  betreffend  Kontrolle  über  zurückgestellte
  Mannschaften.

egen  der  Kontrolle  derjenigen  Wehrpflichtigen,  die  wegen  häuslicher,  gewerblicher
  und  sonstiger  Verhältnisse  einstweilen  vom  Kriegsdienste  zurückgestellt
  sind,  ist  es  dringend  notwendig,  daß  dem  zuständigen  Bezirkskommando
beschleunigt  Anzeige  gemacht  wird,  wenn  solche  Leute  aus  ihrem  bisherigen
die  Zurückstellung  begründenden  Arbeits=  oder  Dienstverhältnis  ausscheiden.

Die  Arbeitgeber  sowie  die  Orts=  und  Gemeindebehörden  werden  angewiesen,
  in  vorkommenden  Fällen  dem  zuständigen  Bezirkskommando  die
erforderliche  Anzeige  zu  machen.

Schwerin,  den  7.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Berichtigung.
In  der  lberschrift  und  am  Ende  der  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverordnung  vom
28.  Oktober  1914,  betreffend  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide  —  Nr.  118,  S.  675

des  Regierungs-Blattes  von  1914  —  ist  statt  „6.  Oktober  1914"  zu  lesen:  „6.  November
  1914“.

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