Nr. 98. 1915. 521
Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen von der
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft portofrei versandt. Die verlangten Meldungen über
Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten
anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch
Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Ge-
wichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege müssen
zur Nachprüfung bereitgehalten werden.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten.
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise
monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesell-
schaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die Übersendung der
hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird,
die im Juli Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine
einzufordern.
· Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf
laut Spalte A und B der untenstehenden Übersichtstafel oder Freigabe laut § 5 Absatz c
ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine weitere
Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, wie Vorräte nicht mehr vorhanden sind.
Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß
alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat.
Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft zu richten.
8 7.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden
Verräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§§ 3 und 4) befinden.
868.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung
der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des
Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume
untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
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