Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  98.  1915.  519

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträgli  ch
unter  die  angegebenen  Mindestmengen  (siehe  §  4  behält  di  "6z1  guic
diesen  ihre  Güktigkeit.  gen  (siehe  5  4),  so  behält  die  Verfügung  trotzdem  für

§*  2.

Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  Inkrafttreten  dieser  Verfügung  ab
bis  auf  weiteres  sämtliche  Vorräte  der  in  der  untenstehenden  deeler  ersig  ansge
führten  Klassen  (einerlei  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden
sind),  mit  Ausnahme  der  in  §  4  bezeichneten  Vorräte.

83.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.
Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in
8  2  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,
soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht
  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Mlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,
  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  für
sich  oder  für  andere  in  Gewahrsam  haben,  oder  wenn  sie  sich  bei  ihnen
unter  Zollaufsicht  befinden;

()  alle  Kommunen,  ösfentlichrechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren
Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,
oder  die  solche  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in
ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

4)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder
andere  bestimmte  Gegenstände  der  in  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam
genommen  haben,  auch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben;

e)  alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  d  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände
nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag  auf  dem
Versand  befinden  und  nicht  bei  einem  der  unter  a  bis  d  aufgeführten  Unternehmer,
  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter  Zollaufsicht  gehalten
werden;

f)  auch  diejenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  durch  schriftliche
  Einzelverfügung  beschlagnahmt  worden  sind.  Die  Einzelverfügungen
und  die  Verfügungen  Ch.  I.  124./1I.  15.  K.  R.  A.,  Ch.  I.  1./4.  15.  K.  R.  A.
und  Ch.  I.  1./6.  15.  K.  R.  A.  werden  durch  diese  allgemeine  und  erweiterte
Verfügung  ersetzt.  #„  ç  "

Von  der  Verfügung  betroffen  sind  hiernach  insbesondere  nachstehend  aufgeführte
Betriebe  und  Personen:  Z„  .
gewerbliche  Betriebe:  Chemische  Fabriken,  Sprengstoffabriken  und  alle  Betriebe,
  die  Chemikalien  herstellen  oder  verarbeiten
Handelsbetriebe:  Kaufleute,  Lagerhalter,  Spediteure,  Kommissionäre  usw.;
wirtschaftliche  Betriebe:  Landwirte  usw.