Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

520  Nr.  98.  1915.

ind  in  dem  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  neben  der  Hauptstelle  Zweigstellen
—ie  (Hweigfbrst,  Filialen,  Zweigbureaus,  Nebengüter  u.  dgl.),  so  ist  die
Hauptstelle  zur  Meldung  und  zur  Durchführung  der  Beschlagnahmebestimmungen  auch
für  diese  Zweigstellen  herchen  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem
sich  die  Hauptstelle  befindet  ansässigen  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

*  4.
Ausnahmen  von  der  Verfügung.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §  3  gekennzeichneten  Personen,
  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen,
  die  sich  im  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  befinden)  am  30.  Juni  1915,  nachts
12  Uhr,  geringer  waren  als  die  in  der  untenstehenden  übersichtstafel  (Spalte  C)  aufgeführten
  Mengen.  Auch  diese  Personen  sind  auf  besonderes  Verlangen  der  verfügenden
Behörde  zur  Meldung  ihrer  Vorräte  oder  zu  Fehlmeldungen  verpflichtet.

§  5.
Besondere  Bestimmungen.

a)  Die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Bestände  hat  nach  der  in  der
untenstehenden  übersichtstafel  angegebenen  Weise  zu  erfolgen.

b)  Die  Lieferung  (Lagerwechsel)  beschlagnahmter  Mengen  ist  nur  auf  Grund  von

Versanderlaubnisscheinen  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Preußischen  Kriegsministeriums
  gestattet.  Anträge  sind  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zu  Berlin
66,  Mauerstraße  63/65,  zu  richten,  der  die  Vorprüfung  der  Anträge  obliegt.
c.  )  Freigegeben  werden  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  die  für  anderen  als
in  Spalte  4  der  untenstehenden  übersichtstafel  genannten  Bedarf  unentbehrlich  erscheinenden
  Mengen  zum  Verbrauch  (nicht  zum  Weiterverkauf)  monatlich  auf  Antrag.
Die  Anträge  auf  Freigabe  sind  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zu  Berlin
W66,  Mauerstraße  63/65,  zu  richten,  der  die  Vorprüfung  der  Anträge  obliegt.

4)  Der  nicht  verbrauchte  Teil  der  freigegebenen  Mengen  verfällt  mit  Ablauf  des
letzten  Gültigkeitstages,  auf  den  der  Freigabeschein  lautet,  erneut  der  Beschlagnahme.

e)  Flr  den  Handel,  auch  mit  freigegebenen  Mengen,  sind  die  vom  Bundesrat  oder
von  den  verfligenden  Militärbehörden  etwa  festgesetzten  Preisgrenzen  maßgebend;
Ausnahmen  bedürfen  der  Zustimmung  derjenigen  Behörde,  welche  die  Höchstpreise  festgesetzt
  hat,  oder  der  von  ihr  ermächtigten  Stellen.  .

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nicht  verbrauchte  (also  noch  technisch  nutzbare)  Mengen  verbleiben  unter  Beschlagnahme.

Jede  andere  Verwendung  und  Verfügung  ist  verboten.

§  6.
Z  Meldebestimmungen.
Die  von  dieser  Verflgung  betroffenen  Vorräte  sind  monatlich  zu  melden.
„Die  erste  Meldung  hat  auf  einem  Meldeschein  bis  zum  10.  Juli  1915  zu  erfolgen
und  ist  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W  66,  Mauerstraße  63/65,
au  richten.  (Die  Briefe  müssen  ordnungsgemäß  frankiert  sein.)