Auch in jeder Gemeinde, welcher die Regelung des Verbrauchs nach
8 54 der Bundesratsverordnung übertragen ist, ist ein solcher aus mindestens
drei Mitgliedern bestehender Ausschuß zu wählen; die Wahl erfolgt in den
gemeindlich verfaßten Ortschaften durch den Gemeindevorstand, in den selb-
ständigen Gutsbezirken durch die Gutsobrigkeit. *»
Der Ausschuß soll bei wichtigeren Maßnahmen mit seinem Rate gehört
werden. Auch kann seinen Mitgliedern seitens des Kommunalverbandes
bezw. der Gemeinde die Überwachung oder Ausführung getroffener Anord-
nungen übertragen werden.
Den Mitgliedern des Ausschusses können seitens des Kommunalverbandes
bez. der Gemeinde auf Verlangen angemessene Vergütungen gewährt werden.
8 21.
Beschwerden über Verfügungen der Kreisbehörden für Volksernährung
und der Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist,
führen an die Landesbehörde für Volksernährung.
Gegen Verfügungen der die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden
Ortsobrigkeiten und Kommissare ist Beschwerde an die zuständige Kreis-
behörde für Volksernährung zulässig und weitere Beschwerde an die Landes-
behörde für Volksernährung, die endgültig entscheidet.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 1. Juli 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.