544 Nr. 99. 1915.
66.
Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die anzeigepflichtigen Vorräte
(66 45 für dan Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich be-
finden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, sind für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beendetem Transport ab-
i werden.
geliese diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben von dem hiernach für sie beschlagnahmten Brot-
getreide diejenigen Mengen, die nach der Verordnung vom 25. Jannar 1915 für die
Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beschlagnahmt waren und dieser Beschlagnahme
noch am 15. August 1915 unterliegen, der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zur
Verfügung zu stellen.
§ 67.
Der Reichskanzler kann weitere übergangsvorschriften erlassen.
8 68.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Brotgetreide oder Mehl,
das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet. Brot-
getreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeres-
verwaltungen, die Marineverwaltung, die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. und die
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. geliefert werden.
8 69.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark wird bestraft:
1. wer die Anzeige (§ 64 Abf. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer der Vorschrift des § 68 Abs. 2 zuwiderhandelt.
8 70.
Die Vorschriften des Abschnitts 1, III und VI sowie die §§ 62 bis 67 und § 69
Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt, mit welchem Tage die übrigen Vorschriften in Kraft treten. Bis dahin
werden die Aufgaben der Reichsgetreidestelle von der Reichsverteilungsstelle, dem
NReichskommissar und der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. wahrgenommen; der
Reichskanzler kann das Nähere bestimmen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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