562 Nr. 104. 1915.
zu g 48d. Die Ortspolizeibehörden, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare der
ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände haben Ersuchen der Kom-
munalverbände um Nachprüfung der Vorräte der Selbstversorger zu entsprechen.
Auf die Zwangsbefugnisse gegen unzuverlässige Selbstversorger (§ 58 Abs. 2)
wird verwiesen. Es können Bestimmungen über die Lagerung der den Selbst-
versorgern belassenen Vorräte erlassen werden.
zu § 40d. Es kann eine Mindestzeit festgesetzt werden, für welche ein Landwirt, der
Selbstversorgung beansprucht, deren Durchführbarkeit nachzuweisen hat. Es
kam bestimmt werden, unter welchen Bedingungen ein Selbstversorger zur ver-
sorgungsberechtigten Bevölkerung übertreten kann.
zu §5 52. Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die Mehl-
verteilung durch die Selbstverwaltungsbehörden der Bevölkerung nach Möglich-
keit billiges Brot gewährleisten soll.
** Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für die Reichsgetreide-
stelle erfolgen (vgl. oben zu § 20).
zu § 54. Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes sind nach Möglich-
keit zu vermeiden (vgl. § 50 Abs. 1).
VI. Ausführungsbestimmungen.
au 8 64. Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Die
Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle unmittelbar ein-
zureichen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf diejenigen Vorräte aus der alten
Ernte an Brotgetreide und Mehl, welche nicht durch den 8 65 ausdrücklich von
der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden
(ogl. 8 60) mit dem Beginn des 16. August 1915 für den einzelnen Kommunal=
verband beschlagnahmt. Der unkontrollierte Mehlhandel wird damit beseitigt.
Durch die Beschlagnahme wird die Berechtigung der Unternehmer landwirt-
schaftlicher Betriebe, Vorräte aus der alten Ernte gemäß § 6 dieser Verordnung
zu verwenden, nicht berührt. Es kann also, falls wirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, altes Brotgetreide als Saatgut und zur Selbstversorgung verwendet
werden, sofern es dem Besitzer vor dem 16. August 1915 nicht von der Kriegs-
5 getreidegesellschoft abgenommen ist. .
h Die Vorschrift gilt auch gegenüber den Kommunalverbänden.
o. Anträge der Kommunalberbände, welche für die Reichsgetreidestelle be-
stimmt sind, sind bis auf weiteres an den Reichskommissar in Berlin, Am
Festungsgraben 2, zu richten.
Schwerin, den 9. Juli 1915
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.