Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

564  Nr.  105.  1915.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1915,  betreffend  Verbot  der  Verabfolgung
alkoholhaltiger  Getränke  an  Mannschaften  des  Heeres.  "

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Juli  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

I.  v.  Nr.  63  312/5593.  Nr.  1567.  Altona,  den  28.  6.  15.

Bekanntmachung.

Wer  Mannschaften,  von  denen  er  weiß  oder  aus  deren  Anzug  und  Ausrüstung  er
erkennt,  daß  sie  vor  einem  Transport  stehen,  alkoholhaltige  Getränke  verabfolgt,  insbesondere
  wer  solchen  Mannschaften  auf  dem  Marsch  zum  Bahnhof  oder  gelegentlich  der
Verladung  alkoholhaltige  Getränke  zusteckt,  wird,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine
höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

n  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu
machen.

v.  Roehl.

(#)  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1915,  betreffend  Aufnahme  entwichener
Kriegsgesangener  und  entwichener  Zivilgefangener.

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Nachstehende  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Juli  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.