Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr.  106.  1915.  581

Kann  die  Stromunterbrechung  durch  Strombezug  von  einer  anderen  Zentrale
schneller  als  durch  Wiederherstellung  der  eigenen  Stromerzeugungs=  oder  Fortleitungsandegen
  beseitigt  werden,  so  hat  die  A.E.G.  von  diesem  Mittel  Gebrauch  zu
machen,  vgl.  §  6.

Stromunterbrechungen,  die  zur  Vornahme  von  Prüfungen,  Untersuchungen,  Ausbesserungen
  der  Stromlieferungsanlagen  und  neuen  Anschlüssen  unbedingt  erforderlich
sind,  müssen  möglichst  auf  die  Vormittagsstunden  der  Sonn=  und  Festtage  verlegt  werden.

Will  die  A.E.G.  in  Grundlage  der  vorstehenden  Bestimmungen  die  Stromlieferung
für  mehr  als  24  Stunden  einschränken  oder  aufheben,  so  hat  sie  dies  dem  Ministerium  des
Innern  unverzüglich  anzuzeigen.

g  14.

Ersatzansprüche.

Für  etwaige  Ansprüche  Dritter  an  die  Großherzogliche  Regierung  auf  Ersatz  von
Schäden,  die  durch  die  A.E.G.,  ihre  Anlagen,  deren  Betrieb  und  die  von  ihr  beschäfligten
  Personen  verursacht  sind,  hat  die  A.E.G.  der  Großherzoglichen  Regierung  aufzukommen;
  sie  hat  auf  Verlangen  der  Großherzoglichen  Regierung  etwa  angestrengte
Prozesse  zu  übernehmen  und  der  Großherzoglichen  Regierung  die  durch  solche  Prozesse
entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.

Wird  durch  die  A.E.G.,  ihre  Anlagen,  ihren  Betrieb  und  die  von  ihr  beschäftigten
Personen  Landesherrliches  Eigentum  beschädigt,  so  hat  die  A.E.G.  den  Schaden  unverzüglich
  zu  ersetzen.  Kommt  die  A.E.G.  trotz  Aufforderung  innerhalb  angemessener  Frist
dieser  Pflicht  nicht  nach,  so  kann  die  zuständige  Behörde  die  erforderliche  Wiederherstellung
  des  beschädigten  Gegenstandes  auf  Kosten  der  A.E.G.  ausführen  lassen.

Für  Nachteile,  die  der  A.E.G.  dadurch  entstehen,  daß  auf  öffentlichen  Straßen,
Wegen  usw.  auf  Anordnung  von  Reichs-,  Landes=  und  Gemeindebehörden  Arbeiten
veranlaßt  werden,  kann  sie  keinen  Ersatz  von  der  Großherzoglichen  Regierung  verlangen,
ebensowenig  für  Anforderungen  und  Ansprüche,  die  von  Behörden  gegen  sie  erhoben
werden  sollten.

Die  im  Fall  der  Ziffer  63  entstehenden  Kosten  kann  die  A.E.G.  bei  Ubernahme  dem
Herstellungswert  (§  27)  hinzurechnen.

g  16.

Unterstützung  durch  die  Regierung.
Die  Großherzogliche  Regierung  wird  die  A.E.G.  bei  der  Errichtung  und  dem

"  Betriebe  der  Überlandzentrale  nach  Möglichkeit  unterstützen.
66.

Sobald  gemäß  §  7  der  A.E.G.  eine  neue  Fernleitungsstrecke  genehmigt  ist,  wird
die  Regierung  dies  durch  Veröffentlichung  im  Regierungs-Blatt  zur  Kenntnis  aller  Beteiligten
  bringen.  ..  .

Sollten  durch  Reichs-  oder  Landesgesetz  Elektrizitätssteuern  eingeführt  werden,
so  kann  die  AlE.G.  dieselben  den  Abnehmern  weiter  verrechnen.

ür  die  Benutzung  und  Kreuzung  von  Eisenbahnen  und  Chausseen  sollen  allgemeine
  technische  Leitsätze  aufgestellt  und  der  A.E.G.  mitgeteilt  werden.